Telefonierende Frau am Schreibtisch © kupicoo

EBM-Änderungen Januar 2026

Notfalldatensatz aktualisieren: Abrechnung geändert

Ab dem 1. Januar 2026 können Ärztinnen und Ärzte für die Aktualisierung des Notfalldatensatzes die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 01643 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen. Die bisherige GOP 01641 wird gestrichen.

Die neue GOP 01643 rechnen Praxen ab, wenn sie den Notfalldatensatz auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) der Patientin oder des Patienten aktualisieren gemäß Anlage 4a zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). Die GOP 01643 können sie einmal im Krankheitsfall abrechnen. Die GOP soll zunächst extrabudgetär vergütet werden.

Praxen können die neue GOP 01643 nur ansetzen, wenn sie an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sind

Unverändert bleiben die bereits bestehenden GOP für das Anlegen (GOP 01640) und das Löschen (GOP 01642) eines Notfalldatensatzes. Die GOP 01641, die bisher automatisch von der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) zugesetzt wurde, entfällt.

Technische Voraussetzung

Um die Leistungen (GOP 01640, 01642 und 01643) abrechnen zu können, müssen Ärztinnen und Ärzte mit ihrer Praxis an die TI angeschlossen sein.

Hintergründe

Der Notfalldatensatz wurde im Jahr 2018 in den EBM aufgenommen, erreichte aber nicht die erwartete Verbreitung. Bis Ende 2024 wurden lediglich rund 2,3 Millionen Datensätze angelegt. Daher wurde das automatische Zusetzen der GOP 01641 beendet und die Vergütungssystematik angepasst, indem Praxen die neue GOP 01643 ab dem 1. Januar 2026 abrechnen.

zuletzt aktualisiert am: 20.10.2025

EBM-Begriffe verstehen

Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

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