Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

EBM-Änderung Januar 2024

Externe elektrische Kardioversion abrechnen

Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie sowie Fachärztinnen und Fachärzte mit dem Schwerpunkt Kardiologie können ab dem 1. Januar 2024 die externe elektrische Kardioversion einschließlich Sachkosten nach den neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) 04421 und 13552 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) abrechnen. Sie wurden in die Unterabschnitte 4.4.1 (GOP der Kinder-Kardiologie) und 13.3.5 (Kardiologische GOP) des EBM aufgenommen.

Die neuen GOP 04421 und 13552 sind jeweils 223,76 Euro (1875 Punkte) wert; bundeseinheitlicher Orientierungspunktwert 2024 ist 11,9339 Cent. Die Vergütung soll zunächst extrabudgetär erfolgen.

Leistungen kennzeichnen

Die im Zusammenhang mit der externen elektrischen Kardioversion durchgeführte Analgesie und/oder Sedierung kann entweder von der Ärztin bzw. dem Kardioversion vornehmenden Arzt durchgeführt werden oder von einer Fachärztin bzw. Facharzt für Anästhesiologie. Letztere rechnen im Rahmen der externen elektrischen Kardioversion die GOP 05310 für die Präanästhesiologische Untersuchung und die GOP 05341 für die Analgesie ab.

Die Leistungen nach GOP 05310 und 05341 kennzeichnen sie in der Abrechnung mit dem Suffix „E“ und erhalten diese dann extrabudgetär vergütet. 

Entgegen der Leistungsbeschreibung ist die GOP 05341 im Zusammenhang mit der Durchführung der Kardioversion gemäß den Leistungen nach den GOP 04421 und 13552 auch vor Aufnahme der entsprechenden OPS-Kodes für die externe elektrische Kardioversion in den Abschnitt 2 des AOP-Katalogs nach § 115b SGB V berechnungsfähig.

Führen Ärztinnen und Ärzte im Zusammenhang mit den neuen Leistungen der Kardioversion nach den GOP 04221 und 13552 eine Duplex-Echokardiographie (Farbduplex) durch, so können sie die entsprechende Leistung nach der GOP 33022 sowie bei transösophagealer Durchführung den Zuschlag nach GOP 33023 bei gegebenem Anlass durchführen.

Die Leistungen nach GOP 33022 und 33023 kennzeichnen sie in der Abrechnung mit dem Suffix „E“ und erhalten diese dann extrabudgetär vergütet.

Die im Zusammenhang mit der Kardioversion durchgeführte Beobachtung und Betreuung können Ärztinnen und Ärzte nach den GOP 01501 (Beobachtung und Betreuung eines Patienten im unmittelbaren Anschluss an eine Leistung gemäß Anhang 8) und GOP 01503 (Zuschlag zu der GOP 01501 bei Fortsetzung der Beobachtung und Betreuung und/oder Zusatzpauschale für die weitere Beobachtung und Betreuung gemäß Anhang 8) des Abschnitts 1.5 EBM abrechnen.

 

zuletzt aktualisiert am: 22.12.2023

EBM-Begriffe verstehen

Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.

Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

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60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

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