Detailänderungen zum 1. Oktober 2025
Detailänderungen überblicken
Ärztinnen und Ärzte können die FeNO-Messung (fraktioniertes exhaliertes Stickstoffmonoxid) ausschließlich zur Indikationsstellung einer Therapie mit Dupilumab abrechnen. Die Klarstellung betrifft die Gebührenordnungspositionen (GOP) 04538 (pädiatrisch-pneumologische Leistung) und 13678 (pneumologische Leistung). Eine Abrechnung zur Überprüfung einer bereits gestellten Indikation oder zur Verlaufskontrolle während einer laufenden Dupilumab-Therapie ist nicht möglich. Dies wurde zum 1. Oktober 2025 in der jeweils ersten Anmerkung der GOP klargestellt.
Wer darf abrechnen?
- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie (GOP 04538)
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie sowie Lungenärztinnen und Lungenärzte (GOP 13678)
Hintergrund
Die GOP 04538 und 13678 wurden bereits im April 2020 in den EBM aufgenommen, um die Indikationsstellung einer Dupilumab-Therapie abzubilden. Aufgrund wiederholter Anfragen zur Abrechenbarkeit hat der Bewertungsausschuss nun eine Klarstellung beschlossen, die ab dem 1. Oktober 2025 gilt.
Dupilumab wird als Add-on-Erhaltungstherapie bei schwerem Asthma mit Typ-2-Inflammation angewendet – bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 12 Jahren, wenn die Erkrankung trotz hochdosierter inhalativer Kortikosteroide (ICS) und einem weiteren zur Erhaltungstherapie eingesetzten Arzneimittel unzureichend kontrolliert ist, sowie bei Kindern ab 6 Jahren, wenn das schwere Asthma trotz mittel- bis hochdosierter ICS plus einem weiteren Erhaltungsmedikament unzureichend kontrolliert ist.
Rückwirkend zum 1. Oktober 2025 können Ärztinnen und Ärzte die Kostenpauschale nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 40128 für den postalischen Versand neu bei einer Überweisung (Muster 6) oder Krankenhauseinweisung (Muster 2) nach einer Videosprechstunde abrechnen.
Die GOP 40128 ist 0,96 Euro wert. Sie können die Kostenpauschale nur abrechnen bis ein verbindliches elektronisches Muster zur Verfügung steht und auf dem elektronischen Weg an die Patientinnen und Patienten versendet werden kann.
Zum Hintergrund: Mit Wirkung zum 1. März 2025 wurde die Anlage 31c „Vereinbarung über die Anforderungen für die Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen gemäß § 87 Absatz 2o SGB V“ in den Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) aufgenommen.
Ärztinnen und Ärzte müssen ihren Patientinnen und Patienten eine strukturierte Anschlussversorgung anbieten, wenn der Versorgungsbedarf nach einem Arzt-Patienten-Kontakt in einer Videosprechstunde nicht gedeckt werden kann. Erfordert die Behandlung die Mit- oder Weiterbehandlung durch eine andere Fachärztin, einen anderen Facharzt oder ein Krankenhaus, müssen Ärztinnen und Ärzte sicherstellen, dass die Patientin oder der Patient in der Regel noch am selben Tag eine Überweisung oder Krankenhauseinweisung erhält oder dass diese versendet wird (vgl. § 10 Abs. 1, 2 Anlage 31c BMV-Ä).
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 813. Sitzung.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
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