Detailänderungen zum 1. Januar 2026
Der Bewertungsausschuss (BA) hat verschiedene Detailänderungen zum 1. Januar 2026 beschlossen.
Detailänderungen überblicken
Ab dem 1. Januar 2026 können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten den Zuschlag für die Authentifizierung von Patientinnen und Patienten in der Videosprechstunde nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 01444 aus dem Abschnitt 1.4 des Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) weiterhin abrechnen. Die Leistung wird bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.
Die Verlängerung gilt, bis eine flächendeckende technische Lösung zur Authentifizierung verfügbar ist. Der Bewertungsausschuss prüft bis zum 30. September 2026, ob eine weitere Verlängerung der Befristung erforderlich ist.
Hintergrund:
Die GOP 01444 wurde im Zuge der pandemiebedingten Ausweitung der Videosprechstunde eingeführt, um den zusätzlichen Aufwand bei der erstmaligen Authentifizierung von Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen. Der Zuschlag kann zu allen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen angesetzt werden, wenn die Authentifizierung im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgt. Da bisher keine einheitliche digitale Identifikationslösung eingeführt wurde, bleibt die Abrechnungsmöglichkeit für ein weiteres Jahr bestehen.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 800. Sitzung.
Ab dem 1. Januar 2026 kennzeichnen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Besuche nach den GOP 01410 bis 01413 und 01415 im Rahmen der Komplexversorgung (KSV-Psych) für Erwachsene nicht mehr mit dem Suffix L. Damit gilt die Kennzeichnungspflicht von Besuchsleistungen vorerst nur noch bei der Komplexversorgung von Kindern und Jugendlichen.
Die Kennzeichnung wurde vom Bewertungsausschuss (BA) aufgenommen, um eine Evaluation der abgerechneten Besuchsleistungen zu ermöglichen. Nach erfolgter Prüfung hat der BA nun festgestellt, dass aufgrund der geringen abgerechneten Leistungsmengen keine zusätzliche Finanzierung erforderlich ist. Die Kennzeichnung ist daher entfallen.
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) die GOP 01648 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) weiterhin abrechnen. Die Leistung war vorerst bis zum 31. Dezember 2025 befristet und wurde nun bis zum 30. Juni 2026 verlängert.
Praxen können die GOP 01648 abrechnen, wenn zum Zeitpunkt der Befüllung noch keine Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Zahnärztinnen und Zahnärzte oder kein Krankenhaus einen Befundbericht oder ein anderes Dokument in die ePA eingestellt hat. Die Erstbefüllung umfasst medizinische Daten, die die Ärztinnen und Ärzte oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im aktuellen Behandlungskontext erhoben hat.
Beispiel Erstbefüllung
Bei einer kardiologischen Praxis kann dies zum Beispiel der Befundbericht nach einem Elektrokardiogramm (EKG) sein. Die Dokumente werden durch Ärztinnen oder Ärzte, Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten bzw. deren Praxismitarbeiterinnen oder Praxismitarbeiter aktiv hochgeladen. Hinweis: Arzneimittel, die per eRezept verordnet und automatisch in die Medikationsliste der ePA übermittelt werden, zählen nicht zur Erstbefüllung.
Hintergrund
Der Grund für die erneute Verlängerung ist, dass die Beratungen über eine andere Vergütungsstruktur andauern. Ursprünglich wollten die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband bis Ende dieses Jahres entscheiden, wie die Nutzung der ePA künftig vergütet wird. Dies soll nun bis Mitte nächsten Jahres erfolgen.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA (Teil A) aus der 817. Sitzung.
Die KVH hat eine Übersicht der ePA-Leistungen, die Praxen im Jahr 2026 vorerst weiter abrechnen können, zusammengestellt.
Die Liposuktion bei Patientinnen und Patienten mit Lipödem im Stadium III rechnen Ärztinnen und Ärzte weiterhin bis zum 30. Juni 2026 nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 31096 bis 31098 bzw. 36096 bis 36098 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) ab.
Seit dem 1. Januar 2020 konnten Ärztinnen und Ärzte in schweren Fällen (Lipödem Stadium III) die Liposuktion (Fettabsaugung) zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2025 abrechnen. Dieser Zeitraum wird nun bis zum 30. Juni 2026 verlängert. In der Zwischenzeit soll der EBM durch den Bewertungsausschuss (BA) angepasst werden, da die Liposuktion künftig unabhängig vom Schweregrad Kassenleistung ist.
Bevor Ärztinnen und Ärzte eine Liposuktion durchführen, muss eine konservative Therapie – in der Regel als symptomatische-konservative Therapie mit kombinierter physikalischer Entstauungstherapie (KPE) – erfolgen. Diese umfasst zum Beispiel manuelle Lymphdrainagen, Kompressionstherapie und Bewegungstherapie. Weitere Leistungsvoraussetzungen und Mindestanforderungen finden sie unter §4 und §5 der Qualitätssicherungs-Richtline zur Liposuktion bei Lipödem. (QS-RL Liposuktion)
Leistungen überblicken
GOP | KURZBESCHREIBUNG | BEWERTUNG |
|---|---|---|
31096
| Liposuktion bei Lipödem im Stadium III nach Nr. 32 der Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
Eingriff der Kategorie AA6 | 769,14 Euro* (6.037 Punkte) |
31097
| Liposuktion bei Lipödem im Stadium III nach Nr. 32 der Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA
Eingriff der Kategorie AA7 | 820,99 Euro* (6.444 Punkte) |
31098 | Zuschlag zur GOP 31096 und 31097 bei Simultaneingriffen
Schnitt-Naht-Zeit je weitere vollendete 15 Minuten Nachweis der Schnitt-Naht-Zeit über das Anästhesieprotokoll oder den OP-Bericht | 77,97 Euro* (612 Punkte) |
31802 | Tumeszenzlokalanästhesie (durch den Operateur) der Haut und des subkutanen Fettgewebes mit Überwachung und Dokumentation der Vitalparameter, Pulsoxymetrie, EKG-Monitoring und I.v.-Zugang | 330,23 Euro* (2.592 Punkte) |
36096 | Liposuktion bei Lipödem im Stadium III nach Nr. 32 der Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA
Eingriff der Kategorie AA6 | 486,94 Euro* (3.822 Punkte) |
36097
| Liposuktion bei Lipödem im Stadium III nach Nr. 32 der Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA
Eingriff der Kategorie AA7 | 524,65 Euro* (4.118 Punkte) |
36098
| Zuschlag zu GOP 36096 und 36097 bei Simultaneingriffen
Schnitt-Naht-Zeit je weitere vollendete 15 Minuten Nachweis der Schnitt-Naht-Zeit über das Anästhesieprotokoll oder den OP-Bericht | 48,03 Euro* (377 Punkte) |
36802 | Tumeszenzlokalanästhesie (durch den Operateur) der Haut und des subkutanen Fettgewebes mit Überwachung und Dokumentation der Vitalparameter, Pulsoxymetrie, EKG-Monitoring und I.v.-Zugang | 206,27 Euro* (1.619 Punkte) |
40165 | Kostenpauschale für die beim Eingriff eingesetzten Absaugkanülen bei Durchführung der Liposuktion bei Lipödem Stadium III entsprechend den GOP 31096 und 31097 | 72,00 Euro |
*nach bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2026 (12,7404 Cent)
Genehmigung notwendig
Ärztinnen und Ärzte können die Liposuktion bei Lipödem Stadium III nur dann erhalten, wenn sie bestimmte Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen einen Antrag bei der KVH stellen, die diesen genehmigen muss.
Erfolgt die Liposuktion ambulant, müssen sie zusätzlich einen Antrag bei der KVH auf Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren stellen.
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die belegärztlich in einem Krankenhaus arbeiten möchten, stellen bei der KVH einen Antrag als Belegärztin beziehungsweise Belegarzt.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 818. Sitzung.
Ab dem 1. Januar 2026 können Ärztinnen und Ärzte die Gebührenordnungsposition (GOP) 17214 (Zuschlag zur Konsiliarpauschale 17210 bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern) neu in Behandlungsfällen mit ausschließlichem Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde abrechnen. Die Abschlagshöhe für den Zuschlag beträgt in diesem Fall 20 Prozent. Hierzu wird die GOP 17210 in Satz 2 der Nr. 1 des fünften Absatzes der Nr. 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen aufgenommen.
Rechnen sie die GOP 17214 ausschließlich im Rahmen einer Videosprechstunde ab, kennzeichnen sie die Leistung in der Abrechnung mit dem Suffix „V“ (17214V) und sie können zusätzlich den Technikzuschlag nach GOP 01450 abrechnen. Für die Abrechnung der Videosprechstunde benötigen sie zudem einen zertifizierten Videodienstanbieter. Diesen melden sie der KVH über das Formular „zertifizierten Videodienstanbieter melden". Die GOP 01450 kann nur die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt abrechnen, die/der die Videofallkonferenz initiiert.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 819. Sitzung.
Ab dem 1. Januar 2026 müssen Ärztinnen und Ärzte die Besuchsleistungen nach den GOP 01410 (Besuch) und 01413 (Besuch eines weiteren Kranken) nicht mehr im Zusammenhang mit der Durchführung von probatorischen Sitzungen im Krankenhaus gemäß § 12 Abs. 6 der Psychotherapie-Richtlinie kennzeichnen. Die bundeseinheitliche Kennzeichnung mit dem Suffix „K“ ist demnach nicht mehr erforderlich. Hierzu erfolgen Anpassungen der ersten Anmerkung zur GOP 01410 im Abschnitt 1.4 und der zweiten Anmerkung zur GOP 01413 im Abschnitt 1.4 des EBM.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 819. Sitzung.
Ärztinnen und Ärzte welche ausschließlich im Rahmen einer Überweisung tätig werden und die Konsultationspauschale nach der GOP 01436 abrechnen, können ab dem 1. Januar 2026 die GOP 01647 (Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung) ansetzen, wenn sie medizinische Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der elektronischen Patientenakte (ePA) erfassen, verarbeiten und speichern. Hierzu erfolgt die Aufnahme der GOP 01436 in die Leistungslegende der GOP 01647 im Abschnitt 1.6 EBM.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 819. Sitzung.
Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendchirurgie können ab dem 1. Januar 2026 die Sonographische Untersuchung der Säuglingshüften nach der GOP 01722 abrechnen. Hierzu erfolgt die Aufnahme der GOP 01722 in die Nr. 3 der Präambel 7.1 im EBM. Zuvor konnten die Leistung ausschließlich Fachärztinnen und Fachärzte für Orthopädie und Fachärztinnen und Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie abrechnen.
Die Berechnung der GOP 01722 setzt eine Genehmigung der KVH nach der Ultraschall-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 819. Sitzung.
Zum 1. Januar 2026 werden Anpassungen im Rahmen der Abrechnung von Leistungen zu Long-Covid vorgenommen. Aufgrund abweichender Darstellung im ICD-10-GM 2026 erfolgt die Streichung des Worts „orthostatisches“ bei dem ICD-Kode G90.80 und Änderung des ICD-Kodes von „G93.3“ in „G93.3-“. Des Weiteren werden die ICD-Kodes R53.0 für die Kodierung der chronischen Fatigue mit post-exertioneller Malaise (PEM) und R53.1 für die Kodierung der chronischen Fatigue ohne post-exertionelle Malaise gemäß § 2 LongCOV-RL in den Abschnitt 37.8 EBM in den ersten Spiegelstrich der dritten Bestimmung aufgenommen.
Zudem wird die GOP 37802 (Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt gemäß § 4 und § 5 LongCOV-RL) an die Vorgaben der Long-COVID-RL angepasst. Die „Verordnung von Heilmitteln im Zusammenhang mit einer Indikation gemäß § 2 LongCOV-RL wird fakultativer Leistungsinhalt und ist demnach nicht mehr zwingend zu erbringen. Hierzu erfolgt eine Änderung des vierten und Streichung des fünften Spiegelstriches des obligaten Leistungsinhaltes zur Gebührenordnungsposition 37802 im Abschnitt 37.8 EBM.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 819. Sitzung.
Ab dem 1. Januar 2026 können Ärztinnen und Ärzte die Kostenpauschale 40461 bei der Verwendung einer Einmal-Probenentnahmezange neu im Zusammenhang mit der GOP 13431 (Zusatzpauschale bilio-pankreatische Therapie) abrechnen. Hierzu erfolgt die Aufnahme der GOP 13431 in die Leistungslegende der GOP 40461 im Abschnitt 40.9 EBM.
Die Berechnung der GOP 13431 setzt eine Genehmigung der KVH nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 819. Sitzung.
Zum 1. Januar 2026 erfolgen Anpassungen des Kapitel 37 (Versorgung gemäß Anlage 27 und 30 zum BMV-Ä, der Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V, der KSVPsych-RL, der KJ-KSVPsych-RL, der AKI-RL und der LongCOV-RL) im EBM. Aktuell beinhaltet die Präambel 37.1 verschiedenen Regelungen, welche GOP des Kapitels von welchen Ärztinnen und Ärzten abgerechnet werden dürfen. Diese Einteilung ist jedoch aufgrund der Struktur und Diversität des Kapitels 37 unübersichtlich.
Um die Zuordnung der Ärztinnen und Ärzten zu den abrechnungsfähigen Leistungen künftig zu erleichtern, wird die Präambel 37.1 gestrichen und die Regelungen der Nummern 1 bis 11 in die entsprechenden Bestimmungen des jeweils passenden Abschnitts im Kapitel 37 überführt. Der Abschnitt 37.1 bleibt in der Folge unbesetzt. Diese Umstrukturierung führt zu verschiedenen redaktionellen Anpassungen bei GOP, die auf die Bestimmungen zu den Abschnitten 37.2, 37.3, 37.4, 37.5 und 37.7 Bezug nehmen.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 819. Sitzung.
Zum 1. Januar 2026 erfolgt die Aufnahme der Kostenpauschale 86522 für die subkutan applizierte medikamentöse Tumortherapie neu in den Anhang 2 Teil A zur Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 BMV-Ä). Im Zuge dessen wird die GOP 86522 in die Abrechnungsausschlüsse der GOP 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 des EBM aufgenommen.
Um die Kostenpauschale nach der GOP 86522 abzurechnen, benötigen Ärztinnen und Ärzte eine Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung der KVH.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 819. Sitzung.
Hausärztinnen und Hausärzte sowie Fachärztinnen und Fachärzte rechnen befristet bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin prä- und postoperative Leistungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) neben einer Hybrid-DRG ab.
Praxen können demnach für die präanästhesiologischen Untersuchung vor einem Eingriff nach Paragraf 115f SGB V, präoperative Leistungen nach Unterabschnitt 31.1.2, die außerhalb der OP-Einrichtung erfolgen sowie postoperative Leistungen nach den Unterabschnitten 31.4.2 und 31.4.3, die nicht von der Hybrid-DRG umfasst sind, weiterhin nach dem EBM abrechnen.
Praxen geben die Pseudo-Gebührenordnungsposition (Pseudo-GOP) 88110 bei allen postoperativen Behandlungen im Zusammenhang mit einem Eingriff nach § 115f SGB V an.
Die Übergangsregelungen waren erstmalig zum 1. Januar beziehungsweise 1. Juli 2024 im Zusammenhang mit der Einführung der speziellen sektorengleichen Vergütung, den sogenannten Hybrid-DRG, aufgenommen und seitdem mehrfach verlängert worden.
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EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
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