Detailänderungen zum 1. Januar 2026
Der Bewertungsausschuss (BA) hat verschiedene Detailänderungen zum 1. Januar 2026 beschlossen.
Detailänderungen überblicken
Ab dem 1. Januar 2026 können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten den Zuschlag für die Authentifizierung von Patientinnen und Patienten in der Videosprechstunde nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 01444 aus dem Abschnitt 1.4 des Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) weiterhin abrechnen. Die Leistung wird bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.
Die Verlängerung gilt, bis eine flächendeckende technische Lösung zur Authentifizierung verfügbar ist. Der Bewertungsausschuss prüft bis zum 30. September 2026, ob eine weitere Verlängerung der Befristung erforderlich ist.
Hintergrund:
Die GOP 01444 wurde im Zuge der pandemiebedingten Ausweitung der Videosprechstunde eingeführt, um den zusätzlichen Aufwand bei der erstmaligen Authentifizierung von Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen. Der Zuschlag kann zu allen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen angesetzt werden, wenn die Authentifizierung im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgt. Da bisher keine einheitliche digitale Identifikationslösung eingeführt wurde, bleibt die Abrechnungsmöglichkeit für ein weiteres Jahr bestehen.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 800. Sitzung.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
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