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FOERDERUNG_Kinderbetreuung-Umzug_Arzt_Niederlassung_Auslegungsbestimmung.pdf
FOERDERUNG_Kinderbetreuung-Umzug_Arzt_Niederlassung_Auslegungsbestimmung.pdf
Antragsteller muss bereits einen Antrag zur vertragsärztlichen Tätigkeit in Hessen an den Zulassungsausschuss gestellt haben. Alternativ muss der Antragsteller als Arzt in Weiterbildung im ambulanten Bereich
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VERANSTALTUNG_Strafbarkeitsrisiken_Vortrag_Prof_Schneider.pdf
VERANSTALTUNG_Strafbarkeitsrisiken_Vortrag_Prof_Schneider.pdf
verfügen, mit Zustimmung des jeweiligen Trägers der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, vom Zulassungsausschuss (§ 96) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden
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RUNDSCHREIBEN_Hinweise-Ueberweisungen-ins-Krankenhaus.pdf
RUNDSCHREIBEN_Hinweise-Ueberweisungen-ins-Krankenhaus.pdf
Eine Ermächtigung zur ambulanten Behandlung nach § 116 SGB V können Krankenhausärzte vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung von GKV-Versicherten ermächtigt werden. [...] ambulanten Versorgung teilnehmen möchte, muss dieses/r eine Zulassung oder Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten erhalten. Eine Versorgung
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AdP_1-2020_Einweisung_Ueberweisung_Zusammenfassung_Vortrag_Prof_Schneider.pdf
AdP_1-2020_Einweisung_Ueberweisung_Zusammenfassung_Vortrag_Prof_Schneider.pdf
erst auf der Ebene der Straf- zumessung berücksichtigt. AUF DEN PUNKT NR. 1 / FEB 2020 21 Zulassungsausschuss (§ 96) zur Teilnahme an der ver- tragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermäch- tigt werden
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KJ-KSV-Psych: Leistungen für Kinder und Jugendliche abrechnen
KJ-KSV-Psych: Leistungen für Kinder und Jugendliche abrechnen
Seit dem 1. April 2025 können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten neue Leistungen für die Komplexversorgung schwer psychisch kranker Kinder und Jugendlicher aus dem neuen Abschnitt 37.6 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen. Klargestellt: Ab dem 1. Juli 2025 kann ausschließlich die Bezugsärztin bzw. Bezugsarzt oder die Bezugspsychotherapeutin bzw. Bezugspsychotherapeuten die GOP 37626 abrechnen.
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