Aus Leistung wird Honorar
Wie Ärzte und Psychotherapeuten im deutschen Gesundheitssystem ihr Geld verdienen, ist komplex. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bekommen sie ihr Honorar nicht direkt vom Patienten, sondern rechnen einmal im Quartal nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und verschiedenen Sonderverträgen mit ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab. Das Geld stellt aber nicht die KV selbst zur Verfügung, sondern die gesetzlichen Krankenkassen: Jedes Jahr verhandeln KV und Krankenkassen gemeinsam und einheitlich die Höhe der Gesamtvergütung im regionalen Honorarvertrag. Grundlage dafür ist § 85 SGB V.
Wie genau sich das Honorar jedes Arztes und Psychotherapeuten zusammensetzt, erklärt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit Schaubildern und einem Erklärvideo.
Die Gesamtvergütung setzt sich aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) und der extrabudgetären Gesamtvergütung (EGV) zusammen. Wie hoch die MGV ist, hängt unter anderem davon ab, wie viel eine Krankenkasse für einen Patienten an die KVH zahlt oder wie viele gesetzlich Krankenversicherte in Hessen wohnen. Der Anteil der EGV macht im Schnitt circa ein Drittel der Gesamtvergütung aus. Neben der Höhe der Gesamtvergütung regelt jede KV auf regionaler Ebene die Abgrenzung der Leistungen in EGV und MGV mit den Landesverbänden der Krankenkassen in den Honorarverträgen.
Abrechnung: Für Praxen in Hessen heißt das, dass sie die Leistungen (Behandlungen), die sie für gesetzlich Versicherte erbracht haben, pro Quartal mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) abrechnen. Die KVH zahlt ihnen dann das dafür vorgesehene Honorar aus. Alle Leistungen, die sie abrechnen dürfen, sind in § 73 Absatz 2 SGB V genannt.
Honorarverhandlungen führen zu Honorarverträgen
Jede KV in Deutschland muss das Honorar für ihre Mitglieder also mit den regionalen Krankenkassen selbst aushandeln. Das bedeutet auch, dass Ärzte und Psychotherapeuten in Hessen gegebenenfalls anders verdienen als beispielsweise in Bayern.
Als Interessenvertretung der Vertragsärzte und -psychotherapeuten in Hessen setzt sich die KVH in den Honorarverhandlungen mit den Krankenkassen jedes Jahr dafür ein, dass ihre Mitglieder möglichst angemessen bezahlt werden. Planungssicherheit spielt dabei eine große Rolle: Zusätzliche Gelder für förderungswürdige Leistungen oder neue extrabudgetär vergütete Leistungen zu erhalten ist deshalb jedes Jahr eines der Ziele der Honorarverhandlungen, denn diese Leistungen werden zu 100 Prozent von den Kassen gezahlt.
Honorarverteilung
Leistungen, die der EGV zugeordnet sind, bekommt jeder Arzt und Psychotherapeut zu 100 Prozent wie angefordert vergütet.
Leistungen, die der MGV zugeordnet sind, werden hingegen in großen Teilen quotiert vergütet (weil die MGV ein begrenztes Budget für eine Vielzahl von Leistungen darstellt): ein Arzt oder Psychotherapeut bekommt für die abgerechnete Leistung also nicht den vollen Wert laut EBM. Die Verteilung der MGV regeln die Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Honorarverteilung sowie der regionale Honorarverteilungsmaßstab (HVM).
Sonderregelungen sind möglich
Durch Sonderregelungen in der Honorarverteilung ist es möglich, das arztbezogene Regelleistungsvolumen (RLV) oder Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) zu erhöhen.
Honoraranalysen
Wie das Honorar verteilt wird, können Ärzte und Psychotherapeuten an den Honoraranalysen ablesen. Die KVH erstellt sie regelmäßig und erläutert darin die Entwicklung der Gesamtvergütung sowie der einzelnen Fachgruppenhonorare. Vorherige Quartale können KVH-Mitglieder auf Wunsch einsehen.
HZV-Bereinigung
Für jeden in die Hausarztzentrierte Versorgung eingeschriebenen Patienten muss die KVH die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) bereinigen.
Übersicht: HZV-Bereinigung
Ansprechpartner
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