Eine Frau klebt Haftzettel an eine Glaswand. © level17

Patienten in die Klinik ein- oder überweisen?

Was Praxen dürfen und was nicht

Ein- und Überweisung in die Klinik

Patienten fragen immer wieder nach Ein- beziehungsweise Überweisungen in Kliniken. Dahinter steckt in den meisten Fällen, dass Krankenhäuser Patienten bitten, eine solche Ein- oder Überweisung zu besorgen. Und das, obwohl Praxen Überweisungen an Kliniken gar nicht ausstellen dürfen. Es gilt grundsätzlich: ambulant vor stationär. Ein- beziehungsweise Überweisungen von Patienten, deren Behandlung nicht die Mittel eines Krankenhauses erfordert, sind also zu vermeiden.

Eine Einweisung darf nur ausgestellt werden, wenn eine stationäre Behandlung zwingend notwendig ist. Der Flyer Einweisung-Überweisung erklärt Patienten die Grundsätze der Ein- beziehungsweise Überweisung. Der Vordruck für das Krankenhaus dient Ärzten und Psychotherapeuten als Argumentationshilfe und Leitfaden gegenüber den Kollegen im Krankenhaus.

Es ist nicht zulässig

  • eine Einweisung ins Krankenhaus für eine klar erkennbar ambulante Versorgung auszustellen.
     
  • für einen Patienten, der ins Krankenhaus eingewiesen wird, zusätzlich eine Überweisung auszustellen (weder für das Aufnahmegespräch noch für andere prästationäre oder sonstige Leistungen).
     
  • eine zweite Einweisung für denselben Behandlungsfall auszustellen. Eine Einweisung ist grundsätzlich so lange gültig, bis der Behandlungsfall vom Krankenhaus abgeschlossen wird (auch: vorstationäre Untersuchung und Behandlung). Dies gilt sowohl für eine zweite Einweisung nach den die stationäre Aufnahme vorbereitenden Terminen als auch für eine Einweisung zur ambulanten Nachsorge (wie Kontrolluntersuchung, Wiedervorstellungstermin).

Vor- und nachstationäre Versorgung gehören innerhalb von fünf Tagen vor Aufnahme und 14 Tagen nach Entlassung des Patienten grundsätzlich zur Aufgabe des Krankenhauses. Die Klinik kann für diese Leistungen keine Ein- oder Überweisung verlangen, allerdings kann sie niedergelassene Vertragsärzte ausdrücklich mit den Leistungen beauftragen. Dann muss das Krankenhaus die beauftragten Niedergelassenen aber auch vergüten. Nach Ablauf der 14 Tage dürfen Kliniken Patienten nur nach Rücksprache mit dem Vertragsarzt behandeln.

zuletzt aktualisiert am: 07.01.2020

Ihre Downloads ()

Ihre gesammelten Downloads können Sie jetzt komfortabel mit einem Klick herunterladen.

Alle herunterladen