EHV: Punktwert, Umlage und Maximalumlage
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
gem. §§ 3 Abs. 2,3; 4 Abs. 5 der Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung (GEHV) erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Jahres sowohl eine Anpassung des EHV-Punktwerts als auch der prozentualen EHV-Umlage sowie der Maximalumlage.
Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2024 gelten folgende Werte:
- Prozentuale Umlage: 6,65 Prozent
- Maximalumlage/Quartal: 12.668,28 Euro
- Punktwert: Punktwert: 0,2475 Euro
Der Punktwert wird mit vier Dezimalstellen festgesetzt (§ 4 Abs. 4 GEHV).
Aus der Multiplikation des Punktwerts mit den erworbenen EHV-Ansprüchen in Punkten errechnet sich die Höhe des monatlichen EHV-Bezugs.
Maßgrößen für die Festlegung des EHV-Punktwerts vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024:
Der Punktwert wird einmal jährlich zum 1. Januar eines Jahres angepasst. Die Anpassung erfolgt gem. § 4 Abs. 5 GEHV grundsätzlich anhand des Pro-zentsatzes, um den sich das EHV-relevante Durchschnittshonorar vom Vor-Vor-Vorjahr zum Vor-Vorjahr verändert hat (Honorardynamik):
Der sich aus der Honorardynamik ergebende Prozentsatz zur Anpassung des Punktwertes zum 1. Januar 2024 beträgt: 1,14 Prozent
Ausgangspunktwert: 0,2447 Euro x 1,0114 = PW neu 0,2475 Euro
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kassenärztliche Vereinigung Hessen
An alle ärztlichen Mitglieder und EHV-Empfängerínnen und -Empfänger der KVH