Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

ICD-Kodes und Zusatzcodes

COVID-19-Infektionen richtig abrechnen

ICD-Kodierung Corona bei Abrechnung angeben

Um durch Labortest gesicherte COVID-19-Infektionen von klinisch-epidemiologisch diagnostizierten abzugrenzen, gibt es für Ärztinnen und Ärzte verschiedene ICD- und Zusatzkodes (Ausrufezeichenkodes).

Für die Kodierung im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 sind in der ICD-10 eigene Schlüsselnummern belegt worden. Der Flyer „Kodieren einer COVID-19-Erkrankung“ des Zentralinstituts für die Kassenärztliche Versorgung in Deutschland (ZI) erläutert in einem anschaulichen Schema, in welchen Fällen Ärztinnen und Ärzte welche ICD-10-Kodes für eine sachgerechte Kodierung verwenden.

Post-COVID-19-Zustände: U07.3 G, U07.4 G und U07. G sind ab 1. Januar 2021 ungültig und abgelöst von neuen Kodes (festgelegt von der Weltgesundheitsorganisation, WHO). Die Tabelle unten informiert über wichtige gültige Kodes (neue sind fett markiert). Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gibt Beispiele zur Verwendung der ICD-Kodes

ICD-Kodes ab 1. Januar 2021

ICD-KodeKurzbeschreibungVerwendung
U08.9 G
(vorher U07.3 G)
COVID-19 in der Eigenanamnese, nicht näher bezeichnetbei einer früheren, bestätigten Coronavirus-19-Krankheit, die zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führt. Die Patientin bzw. der Patient leidet nicht mehr an COVID-19.
U09.9 G*
(vorher U07.4 G)
Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet

für Fälle, bei denen der Zusammenhang eines aktuellen, anderenorts klassifizierten Zustandes mit einer vorausgegangenen COVID-19-Krankheit kodiert werden soll. Der Kode ist nicht zu verwenden, wenn COVID-19 noch vorliegt.

Dies ist ein Zusatzkode; er muss mit mindestens einem weiteren ICD-Kode kombiniert werden.

U10.9 G
(vorher U07.5 G)
Multisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19, nicht näher bezeichnetfür Fälle, bei denen ein durch Zytokinfreisetzung bestehendes Entzündungssyndrom in zeitlichem Zusammenhang mit COVID-19 steht.
U07.1 G*COVID-19, Virus durch Labortest nachgewiesen

nur, wenn ein Verdacht besteht und die Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) erfüllt sind

Dies ist ein Zusatzkode; er muss mit mindestens einem weiteren ICD-Kode kombiniert werden.

U07.2 G*COVID-19, Virus nicht durch Labortest nachgewiesen

nur, wenn ein Verdacht besteht und die Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) erfüllt sind: wenn die Erkrankung  anhand eines klinischen Kriteriums (z.B. mit COVID-19 zu vereinbarendem Symptom) und eines epidemiologischen Kriteriums (z.B. Kontakt zu einem laborbestätigten COVID-19-Fall) vorliegt.

Dies ist ein Zusatzkode; er muss mit mindestens einem weiteren ICD-Kode kombiniert werden.

U99.0 G*Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2

beschreibt einen „Versorgungsanlass“ hinsichtlich der Behandlung von Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 abgeklärt wird. Mit „spezielle Verfahren“ sind hier direkte labordiagnostische Verfahren zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemeint.

Dies ist ein Zusatzkode; er muss mit mindestens einem weiteren ICD-Kode kombiniert werden.

Z20.8 GKontakt mit und Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten 
Z22.8 GKeimträger sonstiger Infektionskrankheiten 
J06.9 GAkute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet 
R43.8 GSonstige und nicht näher bezeichnete Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns 
J12.8 GPneumonie durch sonstige Viren 

*Diese Kodes sind nach der ICD-10-GM Zusatzkodes, sogenannte Ausrufezeichenkodes (!). Sie enthalten demnach eine ergänzende Information und müssen mit mindestens einem weiteren ICD-Kode kombiniert werden, der für eine Primärverschlüsselung zugelassen ist. Das Ausrufezeichen wird bei der Kodierung in der Abrechnung nicht angegeben.

zuletzt aktualisiert am: 24.09.2024

Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

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