ICD-Kodierung Corona bei Abrechnung angeben
Um durch Labortest gesicherte COVID-19-Infektionen von klinisch-epidemiologisch diagnostizierten abzugrenzen, gibt es für Ärztinnen und Ärzte verschiedene ICD- und Zusatzkodes (Ausrufezeichenkodes).
Für die Kodierung im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 sind in der ICD-10 eigene Schlüsselnummern belegt worden. Der Flyer „Kodieren einer COVID-19-Erkrankung“ des Zentralinstituts für die Kassenärztliche Versorgung in Deutschland (ZI) erläutert in einem anschaulichen Schema, in welchen Fällen Ärztinnen und Ärzte welche ICD-10-Kodes für eine sachgerechte Kodierung verwenden.
Post-COVID-19-Zustände: U07.3 G, U07.4 G und U07. G sind ab 1. Januar 2021 ungültig und abgelöst von neuen Kodes (festgelegt von der Weltgesundheitsorganisation, WHO). Die Tabelle unten informiert über wichtige gültige Kodes (neue sind fett markiert). Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gibt Beispiele zur Verwendung der ICD-Kodes.
ICD-Kodes ab 1. Januar 2021
ICD-Kode | Kurzbeschreibung | Verwendung |
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U08.9 G (vorher U07.3 G) | COVID-19 in der Eigenanamnese, nicht näher bezeichnet | bei einer früheren, bestätigten Coronavirus-19-Krankheit, die zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führt. Die Patientin bzw. der Patient leidet nicht mehr an COVID-19. |
U09.9 G* (vorher U07.4 G) | Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet | für Fälle, bei denen der Zusammenhang eines aktuellen, anderenorts klassifizierten Zustandes mit einer vorausgegangenen COVID-19-Krankheit kodiert werden soll. Der Kode ist nicht zu verwenden, wenn COVID-19 noch vorliegt. Dies ist ein Zusatzkode; er muss mit mindestens einem weiteren ICD-Kode kombiniert werden. |
U10.9 G (vorher U07.5 G) | Multisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19, nicht näher bezeichnet | für Fälle, bei denen ein durch Zytokinfreisetzung bestehendes Entzündungssyndrom in zeitlichem Zusammenhang mit COVID-19 steht. |
U07.1 G* | COVID-19, Virus durch Labortest nachgewiesen | nur, wenn ein Verdacht besteht und die Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) erfüllt sind. Dies ist ein Zusatzkode; er muss mit mindestens einem weiteren ICD-Kode kombiniert werden. |
U07.2 G* | COVID-19, Virus nicht durch Labortest nachgewiesen | nur, wenn ein Verdacht besteht und die Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) erfüllt sind: wenn die Erkrankung anhand eines klinischen Kriteriums (z.B. mit COVID-19 zu vereinbarendem Symptom) und eines epidemiologischen Kriteriums (z.B. Kontakt zu einem laborbestätigten COVID-19-Fall) vorliegt. Dies ist ein Zusatzkode; er muss mit mindestens einem weiteren ICD-Kode kombiniert werden. |
U99.0 G* | Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2 | beschreibt einen „Versorgungsanlass“ hinsichtlich der Behandlung von Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 abgeklärt wird. Mit „spezielle Verfahren“ sind hier direkte labordiagnostische Verfahren zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemeint. Dies ist ein Zusatzkode; er muss mit mindestens einem weiteren ICD-Kode kombiniert werden. |
Z20.8 G | Kontakt mit und Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten | |
Z22.8 G | Keimträger sonstiger Infektionskrankheiten | |
J06.9 G | Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet | |
R43.8 G | Sonstige und nicht näher bezeichnete Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns | |
J12.8 G | Pneumonie durch sonstige Viren |
*Diese Kodes sind nach der ICD-10-GM Zusatzkodes, sogenannte Ausrufezeichenkodes (!). Sie enthalten demnach eine ergänzende Information und müssen mit mindestens einem weiteren ICD-Kode kombiniert werden, der für eine Primärverschlüsselung zugelassen ist. Das Ausrufezeichen wird bei der Kodierung in der Abrechnung nicht angegeben.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt