Zweitmeinung
Bei bestimmten operativen Eingriffen haben Patientinnen und Patienten Anspruch auf eine unabhängige zweite Meinung eines Arztes. Für welche Operationen eine Zweitmeinung bei einer zweitmeinunggebenden Ärztin bzw. eines zweitmeinungsgebenden Arztes (Zweitmeiner) eingeholt werden darf, hat der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf gesetzlicher Grundlage (§ 27b SGB V) geregelt.
Ausführliche Informationen zur Zweitmeinung finden Sie auch im Patientenmerkblatt des G-BA, das Ihnen die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Indikation zum geplanten Eingriff stellt, gibt.