Elektronischer Medikationsplan (eMP)
Der eMP ist die Weiterentwicklung des papiergebundenen, bundeseinheitlichen Medikationsplans. Er kann auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert werden, sofern der Versicherte einwilligt. Krankenhäuser, Apotheken und weiterbehandelnde Ärzte können den eMP auslesen und aktualisieren.
Fördern lassen: Informieren Sie sich über die Förderung der Fachanwendung eMP im Rahmen des Notfalldatenmanagements (NFDM).
Wer ist zuständig für Medikationspläne?
Neben Hausärzten müssen auch Fachärzte Medikationspläne aktualisieren, sofern die Patienten das wünschen (§ 31a SGB V Absatz 3). Auch Apotheken und Krankenhäuser können den Plan über die TI erstellen beziehungsweise aktualisieren; letztere etwa im Rahmen des Entlassungsmanagements.
Was ist bei einer Aktualisierung zu beachten?
Wird der eMP aktualisiert, muss stets der aktuelle Datensatz auf der eGK gespeichert werden. Wenn also eine Apotheke Arzneimittel mit anderem Handelsnamen im Rahmen von Rabattverträgen an den Versicherten abgibt, muss sie den eMP entsprechend aktualisieren und auf der eGK speichern. Es bleibt dabei, dass der Versicherte auch den Ausdruck des bundeseinheitlichen Medikationsplans erhält, sofern er Anspruch auf einen Medikationsplan gemäß des Bundesmantelvertrags Ärzte nach § 29a BMV-Ä i.V.m. § 31a SGB V hat.
Aktuell informiert
Die KVH hat ihre Mitglieder im September 2020 per Rundschreiben zu neuen TI-Anwendungen informiert.