Diese Bekanntmachung gilt zugleich als Aufforderung, bis zum 1. August 2022 (18 Uhr) beim Landeswahlleiter Wahlvorschläge einzureichen. Über die Einreichung von Wahlvorschlägen und die Voraussetzungen für ihre Zulassungen enthält die Wahlordnung in § 14 folgende Formvorschriften:
„§ 14 - Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge können von dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Wahl bis spätestens 18:00 Uhr des 42. Tages vor Beginn der Wahlfrist beim Landeswahlleiter eingereicht werden.
(2) Die Vorgeschlagenen müssen Mitglieder sein und mit Zu- und Vornamen, Praxissitz und Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort) aufgeführt werden.
(3) Jeder Listenwahlvorschlag muss durch Angabe der Reihenfolge die Rangfolge der Vorschläge für die Mandatszuteilung erkennen lassen. Er kann mit einem Kennwort (Listenbezeichnung) versehen werden. Jeder Listenwahlvorschlag darf bis zu 30 Bewerber oder maximal die dreifache Zahl der zu wählenden Vertreter der Gruppe enthalten.
(4) Den Wahlvorschlägen müssen schriftliche Erklärungen der Bewerber beigefügt sein, dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden und ihnen Umstände, die ihre Wählbarkeit ausschließen, nicht bekannt sind. Ein Bewerber kann diese Erklärung nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Die Bewerbererklärung muss den Vor- und Zunamen, Praxissitz und Anschrift sowie die Fachrichtung des Bewerbers enthalten.
(5) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn Wahlberechtigten mit Vor- und Zunamen eigenhändig unterschrieben sein. Gleichzeitig sind Vor- und Zuname, Praxissitz und Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort) deutlich anzugeben. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
(6) Jeder Wahlvorschlag wird durch den Unterzeichner als Vertrauensperson vertreten. Bei mehreren Unterzeichnern muss ein Unterzeichner als Vertrauensperson benannt werden.
(7) Für einzelne Bewerber, die nach Einreichung des Wahlvorschlages durch Tod, Verzicht, Verlust der Wählbarkeit oder sonstige Gründe ausfallen, kann durch übereinstimmende schriftliche Erklärung sämtlicher Unterzeichner des Wahlvorschlages bis zur Zulassung des Wahlvorschlages gemäß § 15 Abs. 2 ein Ersatzmann benannt werden.
(8) Ein Wahlvorschlag kann nach der Einreichung bis zur Zulassung gemäß § 15 Abs. 2 nur mit schriftlicher Zustimmung aller Unterzeichner zurückgenommen werden.
(9) Nach der Zulassung gemäß § 15 Abs. 2 können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.“