Eine Frau lächelt in die Kamera, während sie ein Magazin in den Händen hält. © andresr

Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) informiert ihre Mitglieder direkt, zielgruppenspezifisch und aktuell per Rundschreiben über relevante Neuerungen rund um die vertragsärztliche und psychotherapeutische Tätigkeit.

Vertrag mit der Freien Arzt- und Medizinkasse endet

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

Sie haben bislang Patientinnen und Patienten behandelt, die bei der Freien Arzt- und Medizinkasse (FAMK) krankenversichert sind? Dann wissen Sie sicherlich um die Besonderheit bei der Abrechnung dieser Leistungen. Aufgrund einer langjährigen Vertragspartnerschaft zwischen der FAMK und der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) konnten Sie die Behandlung nach Maßgabe der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Bestimmungen durchführen, wobei die Leistungen über die KVH mit einem im Vergleich besseren Punktwert und ohne Budgetierung vergütet wurden.

Was bedeutet das für Sie?

Alle bei FAMK-Versicherten bis einschließlich 30. September 2023 erbrachten Behandlungsleistungen rechnen Sie bitte wie bisher mit der FAMK-Krankenversichertenkarte oder im Ersatzverfahren durch Angabe der Gebührenordnungspositionen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) sowie der hessenspezifischen Gebührenordnungspositionen im Rahmen der regulären Quartalsabrechnung über die KVH ab.

Ab dem 1. Oktober 2023 verlieren die FAMK-Krankenversichertenkarten ihre Gültigkeit und werden durch eine „Card für Privatversicherte“ ersetzt. Bereits ab Ende August 2023 sollen die Versicherten der FAMK mit den neuen Karten ausgestattet werden. Die neue „Card für Privatversicherte“ ist ab dem Zeitpunkt ihrer Ausgabe sofort gültig.

Trotzdem bitten wir Sie, diese neue „Card für Privatversicherte“ nach Möglichkeit erst nach dem Stichtag 30. September 2023 für die Abrechnung Ihrer Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu nutzen.

Ihre ab dem 1. Oktober 2023 erbrachten Leistungen (einschließlich der Schutzimpfungen) rechnen Sie dann gemäß der GOÄ unmittelbar mit Ihrem FAMK-versicherten Patienten ab. Diese sind ab dem Quartal 4/2023 sowohl hinsichtlich der Abrechnung der ärztlichen Leistungen als auch mit Blick auf die Verordnung von Arznei-, Heil und Hilfsmitteln (fortan auf Privatrezept) allen anderen Privatversicherten gleichgestellt.

Sogenannte „Vorquartalsfälle“ (Leistungsdatum bis einschließlich 30. September 2023), die Sie unter Beachtung der einschlägigen Abrechnungsbestimmungen in den vier Folgequartalen zum Quartal 3/2023 mit der regulären Quartalsabrechnung nachreichen können, rechnen Sie hingegen bitte weiterhin über die KVH ab.

Eine KV-Abrechnung von Leistungen, die von Ihnen nach dem 30. September 2023 bei FAMK-Versicherten erbracht werden – sei es nach GOÄ oder nach dem vorherigen Modell –, ist definitiv ausgeschlossen.

Warum endet der Vertrag zum 30. September 2023?

Im Rahmen der seit Jahrzehnten bestehenden Versorgungskooperation war es bisher so, dass Sie Ihre Leistungen gemäß dem EBM sowie den hessenspezifischen Gebührenordnungspositionen über die KVH abgerechnet haben und die FAMK die gesamte Vergütung dieser Leistungen übernommen hat. Die von der FAMK für ihre Versicherten vorfinanzierte Beihilfe hat diese anschließend mit der Beihilfestelle des Landes Hessen (Regierungspräsidium Kassel) sowie kommunalen Beihilfeträgern abgerechnet. Dies ist nach dem 30. September 2023 nicht mehr möglich. Grund dafür ist eine veränderte Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums Kassel. Dieses sieht die auf Grundlage des EBM erstellten Abrechnungen nicht mehr in vollem Umfang als beihilfefähig an. Die von der FAMK initiierte gerichtliche Überprüfung führte zu keinem Ergebnis, da nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die FAMK wegen der Beihilfeansprüche ihrer Mitglieder nicht klagebefugt sei.

Eine Fortführung des bisherigen Abrechnungsmodells bei nicht vollumfänglicher Beihilfegewährung würde dazu führen, dass die Behandlungskosten bezüglich des auf die Beihilfe entfallenden Anteils nicht mehr vollständig gedeckt sind. Die Versicherten müssten den auf die Beihilfe entfallenden Anteil der Behandlungskosten zum Teil selbst durch deutlich erhöhte Versicherungsbeiträge decken.

Die FAMK sieht sich daher gezwungen, die Versorgungskooperation mit uns beziehungsweise mit Ihnen mit Ablauf des 30. September 2023 zu beenden. Dies betrifft auch die Anspruchsberechtigten auf Freie Heilfürsorge.

Wir bedauern diese Entwicklung sehr, es bleibt aber leider keine andere Möglichkeit, als die bisherige Kooperation zu beenden.

Bitte berücksichtigen Sie die veränderten Regularien ab dem 1. Oktober 2023, um einen reibungslosen Übergang bei der weiteren Versorgung der FAMK-Versicherten zu gewährleisten.

Mit besten kollegialen Grüßen, Ihre

Frank Dastych
Vorstandsvorsitzender

Armin Beck
stellv. Vorstandsvorsitzender

zuletzt aktualisiert am: 04.08.2023

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Fax 069 24741-68826
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