Terminvermittlung durch die TSS und hausärztliche Praxen
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund des Inkrafttretens des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes (GKV-FinStG) ergeben sich zum 1. Januar 2023 Änderungen und Erweiterungen der bestehenden Regelung zu den Terminvermittlungen durch die Terminservicestellen (TSS) und den hausärztlichen Praxen.
Die Neupatienten-Regelung fällt bedauerlicherweise zum 1. Januar 2023 weg. Durch die Änderungen erhalten Sie jedoch höhere Zuschläge bei den Vermittlungsfällen und die Zeitintervalle werden neu gefasst. Was es hierbei zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Rundschreiben.
Grundsätzlich rechnen Sie wie bisher bei der Terminvermittlung ab. Neue Kennzeichnungen über Suffixe sind hinzugekommen; die genaue Bedeutung der Suffixe haben wir für Sie als Tabelle in diesem Rundschreiben aufbereitet.
Die Regelungen im Überblick
Als Hausärztinnen und Hausärzte sowie Kinderärztinnen und Kinderärzte rechnen Sie weiterhin die GOP 03008 bzw. die GOP 04008 ab, wenn Sie für Ihren Versicherten einen Behandlungstermin bei einer Fachärztin oder einem Facharzt vereinbaren. Sie rechnen den Zuschlag neben der Versichertenpauschale 03000 bzw. 04000 im Behandlungsfall ab.
Diese Fristen gelten bei der Vermittlung (der Tag nach der Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit gilt als erster Zähltag):
- Die GOP 03008/04008 rechnen Sie ab, wenn die Behandlung aufgrund der Vermittlung spätestens am 4. Kalendertag beginnt.
- Liegt der vermittelte Termin für die Behandlung des Versicherten auf dem 5. bis spätestens 35. Kalendertag, können Sie die GOP 03008/04008 nur abrechnen, wenn eine Terminvermittlung durch die TSS oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Versicherten (oder eine Bezugsperson) aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen/ nicht zumutbar ist.
Wichtig: Ab dem 24. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit müssen Sie eine medizinische Begründung in der Abrechnung angeben. Diese geben Sie im freien Begründungstext (Feldkennung 5009) der GOP 03008/04008 an.
Die Vergütung der GOP 03008/04008 wird ab dem 1. Januar 2023 auf 15 Euro (davor waren es 10 Euro) angehoben (131 Punkte, bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2023 11,4915 Cent).
Behandeln Sie einen Versicherten aufgrund einer Terminvermittlung durch eine Hausarztpraxis (Hausarztvermittlungsfall), rechnen Sie einen Zuschlag zu Ihrer Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab.
Die Zuschläge je Fachgruppe sind im Detail auf der Website der KVH für Sie veröffentlicht.
Die Höhe des Zuschlags ist hier abhängig von der Anzahl der Kalendertage nach der Terminvermittlung und dem Tag der Behandlung:
- Termin spätestens am 4. Tag: 100 Prozent – Sie kennzeichnen den Zuschlag dafür mit dem Suffix B bzw. F (reine Videosprechstunde),
- Termin spätestens am 14. Tag: 80 Prozent – Sie kennzeichnen den Zuschlag mit dem Suffix C bzw. G (reine Videosprechstunde),
- Termin spätestens am 35. Tag: 40 Prozent – Sie kennzeichnen den Zuschlag mit dem Suffix D bzw. H (reine Videosprechstunde).
Behandeln Sie einen Versicherten aufgrund einer Terminvermittlung durch die Terminservicestelle (TSS), rechnen Sie den Zuschlag zu Ihrer Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Die Höhe des Zuschlags ist hier ebenfalls abhängig von der Anzahl der Kalendertage nach der Terminvermittlung durch die TSS und dem Tag der Behandlung:
- Termin spätestens am 4. Tag: 100 Prozent – Sie kennzeichnen den Zuschlag dafür mit dem Suffix B bzw. F (reine Videosprechstunde),
- Termin spätestens am 14. Tag: 80 Prozent – Sie kennzeichnen den Zuschlag dafür mit dem Suffix C bzw. G (reine Videosprechstunde),
- Termin spätestens am 35. Tag: 40 Prozent – Sie kennzeichnen den Zuschlag dafür mit dem Suffix D bzw. H (reine Videosprechstunde).
Hinweis: Die extrabudgetäre Vergütung plus Zuschlag (100, 80 oder 40 Prozent) erhalten Sie, wenn der Termin bei der TSS telefonisch (116117) oder online gebucht wurde – durch den Versicherten oder Dritte. Versicherte benötigen weiterhin eine Überweisung mit einem Dringlichkeitscode (ausgenommen sind Hausärzte, Augenärzte, Gynäkologen und Psychotherapeuten).
Führen Sie eine Früherkennungsuntersuchung bei Kindern aus dem Abschnitt 1.7.1 EBM (ausgenommen Laborleistungen und GOP 01720) aufgrund einer Terminvermittlung durch, rechnen Sie den Zuschlag nach GOP 01710 ab. Die Vergütungshöhe ist abhängig von der Anzahl der Kalendertage bis zum Tag der Behandlung. Sie geben das Suffix entsprechend des Zeitintervalls an:
- Termin spätestens am 4. Tag – GOP 01710B
- Termin spätestens am 14. Tag – GOP 01710C
- Termin spätestens am 35. Tag – GOP 01710D
Ein TSS-Akutfall liegt dann vor, wenn auf Grundlage eines bundesweit einheitlich standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung erfolgt ist. Behandeln Sie den Versicherten aufgrund eines Akutfalls spätestens am Kalendertag nach der Kontaktaufnahme des Versicherten bei der TSS und der Einschätzung als TSS-Akutfall, so rechnen Sie einen Zuschlag zu Ihrer Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab und erhalten einen 200 prozentigen Aufschlag. Den Zuschlag kennzeichnen Sie mit dem Suffix „A“ bzw. „E“ (reine Videosprechstunde), vorausgesetzt der vermittelte Termin findet spätestens am nachfolgenden Tag nach der Kontaktaufnahme statt.
Suffix | Kurzbeschreibung |
---|---|
A | Zuschlag in Höhe von 200% für TSS-Akutfall |
B | Zuschlag in Höhe von 100% für TSS-Terminfall und/oder Hausarztvermittlungsfall vom gleichen bis 4. Kalendertag |
C | Zuschlag in Höhe von 80% für TSS-Terminfall und/oder Hausarztvermittlungsfall vom 5. bis 14. Kalendertag |
D | Zuschlag in Höhe von 40% für TSS-Terminfall und/oder Hausarztvermittlungsfall vom 15. bis 35. Kalendertag |
E | Zuschlag in Höhe von 200% für TSS-Akutfall bei reiner Videosprechstunde |
F | Zuschlag in Höhe von 100% für TSS-Terminfall und/oder Hausarztvermittlungsfall vom gleichen bis 4. Kalendertag bei reiner Videosprechstunde |
G | Zuschlag in Höhe von 80% für TSS-Terminfall und/oder Hausarztvermittlungsfall vom 5. bis 14. Kalendertag bei reiner Videosprechstunde |
H | Zuschlag in Höhe von 40% für TSS-Terminfall und/oder Hausarztvermittlungsfall vom 15. bis 35. Kalendertag bei reiner Videosprechstunde |
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kassenärztliche Vereinigung Hessen
An alle Mitglieder der Kassenärztlichen Vereingung Hessen (KVH), die an der Terminvermittlung nach TSVG teilnehmen können