EHV: Punktwert, Umlage und Maximalumlage
Sehr geehrte Damen und Herren,
gem. §§ 3 Abs. 2,3; 4 Abs. 5 der Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung (GEHV) erfolgt jeweils zum 01. Januar eines Jahres sowohl eine Anpassung des EHV-Punktwerts, als auch der prozentualen EHV-Umlage sowie der Maximalumlage.
Für den Zeitraum 01. Januar bis 31. Dezember 2023 gelten folgende Werte:
- Prozentuale Umlage: 6,65 %
- Maximalumlage/Quartal: 12.600,60 €
- Punktwert: 0,2447 €
Der Punktwert wird mit vier Dezimalstellen festgesetzt (§ 4 Abs. 4 GEHV).
Aus der Multiplikation des Punktwerts mit den erworbenen EHV-Ansprüchen in Punkten errechnet sich die Höhe des monatlichen EHV-Bezugs.
Berechnungsgrundlagen
Prozentuale Umlage
Die Umlage wird in Form eines prozentualen Abzugs von dem über die KV Hessen abgerechneten EHV-relevanten Honorar des jeweiligen Vertragsarztes im aktuellen Abrechnungsquartal zuzüglich der auf vier Quartale aufgeteilten Summe der für das Vor-Vorjahr gemeldeten bzw. geschätzten Honorare aus Selektivverträgen einbehalten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 GEHV in der Fassung ab dem 01. Januar 2022).
Maximalumlage
Der Umlagebetrag zur EHV ist (unter Einbeziehung der Selektivvertragshonorare) auf einen Höchstbetrag (Maximalumlage) begrenzt. Jeweils zum 1. Januar eines Jahres wird für insgesamt vier Quartale eine Maximalumlage festgesetzt. Basis für die Festsetzung der quartalsweisen Maximalumlage ist die durchschnittliche EHV-Umlage je Zulassungsumfang der letzten vier vollständigen Abrechnungsquartale. Die Maximalumlage beträgt 250 % der durchschnittlichen EHV-Umlage (§ 3 Abs. 2 GEHV).
Die Maximalumlage pro Quartal für das Jahr 2023 beträgt damit 12.600,60 €.
Maßgrößen für die Festlegung des EHV-Punktwerts vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023
Berechnung des EHV-Punktwerts
Der Punktwert wird einmal jährlich zum 1. Januar eines Jahres angepasst. Die Anpassung erfolgt gem. § 4 Abs. 5 GEHV grundsätzlich anhand des Prozentsatzes, um den sich das EHV-relevante Durchschnittshonorar vom Vor-Vor-Vorjahr zum Vor-Vorjahr verändert hat (Honorardynamik):

Der sich aus der Honorardynamik ergebende Prozentsatz zur Anpassung des Punktwertes zum 1. Januar 2023 beträgt: 2,25 %
Ausgangspunktwert: 0,2393 € x 1,0225 = PW neu 0,2447 €
Schwankungsreserve und Paritätischer Defizitausgleich
Schwankungsreserve (§ 6 GEHV)
Für einen unterjährigen Defizitausgleich ist eine Schwankungsreserve in Höhe von mindestens 7% des für das vorherige Bezugsjahr festgestellten Umlagevolumens vorzuhalten. Ergibt die Überprüfung des Finanzstatus einen vollständigen oder teilweisen Verzehr der Schwankungsreserve, so ist dieses Defizit zu dem Umlagevolumen nach § 5 Abs. 1 GEHV vor Durchführung der weiteren Rechenschritte hinzuzurechnen, so dass zusätzlich zur Finanzierung der Leistungen aus der Umlage die Schwankungsreserve auf den Sollwert aufgefüllt wird.
Ein zusätzlicher Aufbau der Schwankungsreserve ist nicht erforderlich.
Die Überschreitung der Schwankungsreserve ist bei der Berechnung des Umlagevolumens nach § 5 berücksichtigt worden (§ 6 Abs. 3 GEHV).
Die an der EHV teilnehmenden aktiven Vertragsärztinnen und -ärzte in Hessen erhalten mit den Honorarabrechnungen einen Bescheid über die individuelle Umlageberechnung. Den Empfängern von EHV-Zahlungen geht bis Ende Dezember 2022 ein Anpassungsbescheid über ihre Ansprüche und die Höhe der monatlichen Zahlungen zu.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kassenärztliche Vereinigung Hessen
An alle ärztlichen Mitglieder und EHV-Empfängerínnen und -Empfänger der KVH