Erweiterte Honorarverteilung der KVH
Veröffentlichung zur Erweiterten Honorarverteilung (EHV): des Punktwerts, der prozentualen EHV-Umlage sowie der Maximalumlage für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
gem. §§ 3 Abs. 2,3; 4 Abs. 5 der Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung (GEHV) erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Jahres sowohl eine Anpassung des EHV-Punktwerts als auch der prozentualen EHV-Umlage sowie der Maximalumlage.
Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2021 gelten folgende Werte:
- Prozentuale Umlage: 6,65 Prozent
- Maximalumlage/Quartal: 11.836,00 Euro
- Punktwert: 0,2298 Euro
Der Punktwert wird mit vier Dezimalstellen festgesetzt (§ 4 Abs. 4 GEHV).
Aus der Multiplikation des Punktwerts mit den erworbenen EHV-Ansprüchen in Punkten errechnet sich die Höhe des monatlichen EHV-Bezugs.
Berechnungsgrundlagen:
Prozentuale Umlage
Die Umlage wird in Form eines prozentualen Abzugs von dem über die KVH abgerechneten EHV-relevanten Honorar des jeweiligen Vertragsarztes im aktuellen Abrechnungsquartal zuzüglich der auf vier Quartale aufgeteilten Summe der für das Vor-Vorjahr gemeldeten bzw. geschätzten Honorare aus Selektivverträgen einbehalten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 GEHV in der Fassung ab dem 1. Januar 2017).
Maximalumlage
Der Umlagebetrag zur EHV ist (unter Einbeziehung der Selektivvertragshonorare) auf einen Höchstbetrag (Maximalumlage) begrenzt. Jeweils zum 1. Januar eines Jahres wird für insgesamt vier Quartale eine Maximalumlage festgesetzt. Basis für die Festsetzung der quartalsweisen Maximalumlage ist die durchschnittliche EHV-Umlage je Zulassungsumfang der letzten vier vollständigen Abrechnungsquartale. Die Maximalumlage beträgt 250 Prozent der durchschnittlichen EHV-Umlage (§ 3 Abs. 2 GEHV).
Die Maximalumlage pro Quartal für das Jahr 2021 beträgt damit 11.836,00 Euro.
Maßgrößen für die Festlegung des EHV-Punktwerts für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021:
Berechnung des EHV-Punktwerts
Der Punktwert wird einmal jährlich zum 1. Januar eines Jahres angepasst. Die Anpassung erfolgt gem. § 4 Abs. 5 GEHV grundsätzlich anhand des Prozentsatzes, um den sich das EHV-relevante Durchschnittshonorar vom Vor-Vor-Vorjahr zum Vor-Vorjahr verändert hat (Honorardynamik):
* KV-Honorar = Jahresgesamthonorar (EK, PK) aller EHV-pflichtigen Ärzte
Der sich aus der Honorardynamik ergebende Prozentsatz zur Anpassung des Punktwertes 1. Januar 2021 beträgt: 2,63 Prozent
Ausgangspunktwert: 0,2260 Euro x 1,0263 = PW neu 0,2319 Euro
(* Punktwert vor Durchführung Paritätischer Defizitausgleich nach § 5 GEHV)
Schwankungsreserve (§ 6 GEHV)
Für einen unterjährigen Defizitausgleich ist eine Schwankungsreserve in Höhe von 7 Prozent des für das vorherige Bezugsjahr festgestellten Umlagevolumens vorzuhalten. Ergibt die Überprüfung des Finanzstatus einen vollständigen oder teilweisen Verzehr der Schwankungsreserve, so ist dieses Defizit zu dem Umlagevolumen nach § 5 Abs. 1 GEHV vor Durchführung der weiteren Rechenschritte hinzuzurechnen, so dass zusätzlich zur Finanzierung der Leistungen aus der Umlage die Schwankungsreserve auf den Sollwert aufgefüllt wird.
Ein zusätzlicher Aufbau der Schwankungsreserve ist nicht erforderlich.
Paritätischer Defizitausgleich (§ 5 GEHV)
Bei der jährlichen Anpassung der Umlage und der Bezüge nach § 4 GEHV ist zu schätzen, ob für die folgenden 12 Kalendermonate die EHV-Ausgaben durch das Umlagevolumen gedeckt werden. Sofern das Umlagevolumen deckungsgleich ist mit den zu erwartenden EHV-Ansprüchen, wird der bisherige Umlageprozentsatz im aktuellen Bezugsjahr fortgeführt. Sollte sich ein Defizit ergeben, erfolgt der paritätische Defizitausgleich (PDA). Das sich bei der Schätzung ergebende Defizit ist zu gleichen Teilen durch die Beitragszahler und die EHV-Empfänger zu tragen. Es wird der Umlagesatz ergänzend zur Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 GEHV so erhöht, dass die Hälfte der Differenz durch die erhöhte Umlage gedeckt wird. Weiterhin wird der errechnete Punktwert ergänzend zu § 4 Abs. 5 GEHV so weit abgesenkt, dass dadurch die verbleibende Hälfte des Defizits abgedeckt ist.
Absenkung Punktwert durch Anteil PDA um: 0,91 Prozent
Punktwert nach PDA: 0,2298 Euro
Steigerung Umlage nach § 5 Abs. 2 GEHV durch Anteil PDA um: 0,93 Prozent
Umlage nach PDA: 6,65 Prozent
Die an der EHV teilnehmenden aktiven Vertragsärztinnen und -ärzte in Hessen erhalten mit den Honorarabrechnungen einen Bescheid über die individuelle Umlageberechnung. Den Empfängern von EHV-Zahlungen geht bis Ende Dezember 2020 ein Anpassungsbescheid über ihre Ansprüche und die Höhe der monatlichen Zahlungen zu.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Rundschreiben
An alle ärztlichen Mitglieder und EHV-Empfänger der KVH