Eine Frau lächelt in die Kamera, während sie ein Magazin in den Händen hält. © andresr

Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) informiert ihre Mitglieder direkt, zielgruppenspezifisch und aktuell per Rundschreiben über relevante Neuerungen rund um die vertragsärztliche und psychotherapeutische Tätigkeit.

ÄBD: Pflicht zu einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie aufgrund aktueller Vorkommnisse mit diesem Schreiben auf die verpflichtende Voraussetzung einer bestehenden und ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung für Ihre Tätigkeit im ÄBD aufmerksam machen. Dies dient insbesondere Ihrem Schutz vor möglichen Haftpflichtansprüchen Dritter gegen Sie im Falle eines Schadensereignisses.

Grundsätzlich ergibt sich eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bereits aus § 25 Nr. 17 des Hessischen Heilberufsgesetzes, in Verbindung mit § 21 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen.

Auch die Bereitschaftsdienstordnung (BDO) der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) regelt in § 4 Abs. 11 die Verpflichtung aller im ÄBD tätigen Ärztinnen und Ärzte, in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten für eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zu sorgen.

Zusätzlich wird auch für die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen/Ärzte in § 3 Abs. 4, Gliederungspunkt 5 der BDO ausdrücklich geregelt, dass für die Mitwirkung im ÄBD eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung, welche auch die Tätigkeit im ÄBD in ausreichendem Maße umfasst, benötigt wird.

Der Vollständigkeit halber möchten wir darauf hinweisen, dass selbstverständlich auch in Arztpraxen/MVZ angestellte Ärztinnen und Ärzte eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die Teilnahme am ÄBD benötigen.

Hierbei ist besonders zu berücksichtigen, dass nicht nur Dienste im ÄBD, die im Rahmen der Dienstverpflichtung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erbracht werden, sondern auch Dienste, die in Eigenverantwortung über die Dienstpflicht der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers hinaus durchgeführt werden, ausreichend versichert sein müssen.

Änderungen in der Berufshaftpflichtversicherung sind der KVH anzuzeigen. Wir behalten uns in diesem Zusammenhang Stichprobenprüfungen vor, zu denen wir uns rechtlich verpflichtet sehen.


Mit freundlichen Grüßen

Ihre Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Ärztlicher Bereitschaftsdienst

zuletzt aktualisiert am: 17.08.2023

An alle Ärztinnen und Ärzte im Ärztlichen Bereitschaftsdienst

Ansprechpartner

Ärztlicher Bereitschaftsdienst (Verwaltung)

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt am Main

Fax 069 24741-68837
bereitschaftsdienst(at)kvhessen(.)de

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