Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) rechnen Ärztinnen, Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten ihr Honorar einmal im Quartal nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) mit ihrer Kassenärztlichen Vereinigung ab. Diese prüft die Daten und rechnet sie wiederum mit der Krankenkasse der Patientin oder des Patienten ab.

Plausibilitätsprüfung – hinschauen hilft!

Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) ist gesetzlich verpflichtet, Plausibilitätsprüfungen durchzuführen. Das bedeutet, sie muss die Abrechnungen von Vertragsärztinnen und -ärzten sowie Vertragspsychotherapeutinnen und -therapeuten insbesondere im Hinblick auf den zeit- und patientenbezogen Abrechnungsumfang (gemäß § 106d SGB V) überprüfen. Plausibel sind die abgerechneten Leistungen dann, wenn der damit verbundene Zeitaufwand im Rahmen des regulären Praxisbetriebes erbracht werden konnte. Dies prüft das Team Plausibilitätsprüfung der KVH. Sind vertragsärztliche oder -therapeutische Abrechnungen implausibel, stellt dies der Plausibilitätsausschuss (PLA) fest, der sich aus Ärztinnen, Ärzten und Mitarbeitenden der KVH zusammensetzt.

Nur weil eine Abrechnung zeitlich auffällig ist, bedeutet das noch lange nicht, dass sie nicht rechtmäßig ist. Deshalb ist es auch die Ausnahme und nicht die Regel, dass solche Prüfungen Konsequenzen für die Praxis nach sich ziehen.

Service für KVH-Mitglieder: Im KV-SafeNet*können Sie neben Ihren Honorarunterlagen auch Ihre aktuellen Zeitprofile einsehen – damit Sie immer den Überblick haben.

Fragen und Antworten

*KV-SafeNet steht nicht mit der Firma SafeNet, Inc., USA, in firmenmäßiger oder vertraglicher Verbindung.

zuletzt aktualisiert am: 10.03.2023

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