Eine Frau klebt Haftzettel an eine Glaswand. © level17

Muster 61

Ab 1. Juli 2022 dürfen nur noch die neuen Muster 61 verwendet werden

Muster 61: Neue Version

Zum 1. Juli 2022 wurde das Formular „Verordnung Rehabilitation“ (Muster 61) angepasst – das alte Muster 61 (Version 4.2020) ist nicht mehr gültig. Hintergrund ist der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Änderung der Rehabilitations-Richtlinie im Zusammenhang mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz vom 16. Dezember 2021.

Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) können die Muster bestellen: entweder bei der Rieco Gruppe im Webshop oder per Fax über den Bestellschein. Mit dem Stichtag kann das Muster auch per Blankoformularbedruckung erzeugt werden.

Ab 1. Juli 2022 dürfen nur noch die neuen Muster 61 (Version 7.2022) verwendet werden (ältere bitte vernichten).

Änderungen an Muster 61

Aufgrund der gesetzlichen Entscheidungen gibt es Änderungen an Muster 61 bezüglich der Verordnung von geriatrischer Rehabilitation, zur Angabe von vorherigen Interventionen und Maßnahmen und zur Einwilligungserklärung von Versicherten. 

Struktur und Aufbau von Muster 61 bleiben wie gehabt. Die Änderungen betreffen die Formularteile B, C und D sowie die Ergänzung um den neuen Teil E, der die nun gesetzlich vorgegebenen Einwilligungserklärungen abbildet. Grundlegende Informationen zur Verordnung von medizinischer Rehabilitation bietet auch die KBV-Themenseite.

Änderungen bezüglich der Verordnung einer geriatrischen Rehabilitation

Der Gesetzgeber hat vorgegeben, dass Patientinnen und Patienten eine geriatrische Reha künftig auch ohne die Prüfung einer medizinischen Erforderlichkeit durch die Krankenkassen erhalten können. Dazu müssen bestimmte medizinische Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Erhöhtes Lebensalter: 70 Jahre oder älter
  • Mindestens eine rehabegründende Funktionsdiagnose sowie mindestens zwei geriatrietypische Diagnosen (Liste der Diagnosen unter Anlage II der Vordruckerläuterung). Angabe erfolgt in Formularteil B Abschnitt I.
  • Mindestens zwei geeignete Funktionstests als Nachweis der aus den Diagnosen resultierenden Schädigungen (s.a. Anlage I der Vordruckerläuterungen).

Die Funktionstests werden den Schädigungsbereichen Mobilität, Kognition, Schmerz und Herz-/Lungenfunktion zugeordnet (Formularteil B Abschnitt II Unterabschnitt C). Hierbei sollen die Funktionstests genutzt werden, die die Schädigung medizinisch am besten abbilden und dessen Ergebnisse nicht älter als 6 Wochen zurück liegen.

Übersicht der Funktionstests nach Schädigungsbereichen

 

Für die bessere Zuweisungsempfehlung wurde im Formularteil D im Abschnitt VI ebenfalls ein Ankreuzfeld für die „geriatrische Rehabilitation“ ergänzt. Andere Schwerpunkte sind weiterhin im Freitextfeld zu hinterlegen.

Zusammenfassung bisherige Interventionen und Maßnahmen

In den darauffolgenden Unterabschnitten des Formularteils B wurden Zusammenfassungen vorgenommen, die einen neuen Unterabschnitt D bilden. Dort finden sich Informationen zu den bisherigen ärztlichen und psychotherapeutischen Interventionen sowie zu anderen Maßnahmen, einschließlich Heilmittelbehandlungen.

Neuer Formularteil E für die Einwilligungserklärung von Versicherten

Gleichzeitig werden die Mitglieder verpflichtet, Versicherte über die Möglichkeit der Einwilligung zur Übermittlung der Entscheidungen von Krankenkassen und des Medizinischen Dienstes an Dritte aufzuklären und die Krankenkassen darüber zu informieren. Hierbei können per Ankreuzfeld die Übermittlung an die verordnenden Vertragsärztinnen und -ärzte oder Vertragspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten angegeben werden und die Übermittlung an Angehörige, Vertrauenspersonen oder Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Hierzu kann die/der Versicherte die Adressangabe im Abschnitt B selbst angeben und mit seiner Unterschrift die Angaben bestätigen.

 

zuletzt aktualisiert am: 26.08.2022

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