Muster OEGD und Muster 10C entfallen
Der Anspruch auf präventive Coronatests und Testzertifikate entfällt ab dem 1. März 2023. Dies betrifft nicht nur den Anspruch auf Bürgertests, sondern auch die Tests von Personal in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, Tests vor der Aufnahme in eine Gesundheitseinrichtung oder vor einer ambulanten Operation. Der Bund übernimmt dann für sämtliche Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) nicht mehr die Kosten und hebt die Testpflicht auf.
Aus diesem Grund entfällt das zur Beauftragung von SARS-CoV-2 Testung genutzte Muster OEGD. Parallel dazu wird ebenfalls die bundesmantelvertragliche Regelung zur Veranlassung von kurativer Corona-Nachweise auf Muster 10C aufgehoben.
Muster OEGD und Muster 10C entfallen. Noch vorrätige Exemplare dürfen ab 1. März 2023 nicht mehr verwendet werden und können vernichtet werden.
Testungen bei Patienten mit COVID-19-Symptomen
Vertragsärztinnen und -ärzte können bei gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen weiterhin einen Abstrich für einen PCR-Test durchführen und die Untersuchung im Labor beauftragen. Möglich ist auch ein Antigentest im Labor. Labore rechnen für den PCR-Test die Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 und für den Antigentest die GOP 32779 ab.
Die im Rahmen des Infektionsschutzgesetz bestehende Meldepflicht für COVID-19-Erkrankungen, für den Verdacht auf die Erkrankung und Erregernachweise haben weiterhin Gültigkeit.
Praxen verwenden das Muster 10, wenn sie ab 1. März 2023 einen SARS-CoV-2-Nachweis im Labor beauftragen.
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