Eine Frau klebt Haftzettel an eine Glaswand. © level17

Am 1. März 2020 tritt das Masernschutzgesetz in Kraft. Personen, die im Gesundheitswesen tätig sind, müssen sich gegen Masern impfen lassen oder einen Immunitätsnachweis erbringen. Das gilt auch für Praxispersonal in Arzt- oder Psychotherapiepraxen.

Masernschutzgesetz: das gilt für Praxen

Zum 1. März 2020 ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention in Kraft getreten, kurz Masernschutzgesetz. Das Gesetz betrifft alle Personen, die im Gesundheitswesen tätig sind, also auch diejenigen, die in Arzt- oder Psychotherapiepraxen arbeiten beziehungsweise in Zukunft arbeiten werden und nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind. Das gilt sowohl für medizinisches Personal (auch angestellte Ärztinnen und Ärzte) wie auch für nichtmedizinisches Personal mit oder ohne direkten Patientenkontakt, wie zum Beispiel Medizinische Fachangestellte (MFA) oder Reinigungspersonal. Diese sind nach dem Gesetz verpflichtet, entweder einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern auf- beziehungsweise nachzuweisen. Mitarbeiter, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, sind von der Verpflichtung ausgenommen.

Fristen beachten: Bestandspersonal, also Mitarbeiter, die am Stichtag zum 1. März 2020 bereits in der Praxis tätig waren, müssen ihren Masernschutz bis spätestens zum 31. Juli 2022 nachweisen. Personal, das Praxisinhaber neu einstellen, ist bereits ab dem 1. März 2020 zum Nachweis verpflichtet.

Der Impf- beziehungsweise Immunitätsnachweis ist in jedem Fall gegenüber dem Praxisinhaber zu erbringen. Ärzte und Psychotherapeuten können diesen aktiv von ihren Mitarbeitern einfordern. Wird der Nachweis nicht erbracht oder stellt sich heraus, dass kein Schutz vorhanden oder dieser unvollständig ist, müssen sie das zuständige Gesundheitsamt darüber informieren. Praxisinhaber müssen ihren Impfschutz ebenfalls nachweisen. Sind sie nicht (ausreichend) geschützt, müssen sie dies ebenfalls dem Gesundheitsamt melden.

Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbote drohen

Sowohl Praxisinhabern wie auch ihrem Praxispersonal drohen bei Missachtung der Nachweispflicht Konsequenzen: Für Bestandspersonal gilt, dass Praxisinhaber das Gesundheitsamt informieren müssen, sollte nach Ablauf der Frist am 31. Juli 2022 kein Nachweis vorliegen. Das Personal darf aber weiter in der Praxis tätig sein, bis das Gesundheitsamt konkret tätig wird.

Bei Neueinstellungen dagegen gilt: Neue Mitarbeiter müssen ihren Masernschutz zwingend vor Beginn ihrer Tätigkeit nachweisen. Machen sie das nicht, unterliegen sie einem Tätigkeitsverbot.
Der Arbeitgeber erhält in diesem Fall ein Beschäftigungsverbot und darf die Person(en) nicht einstellen beziehungsweise beschäftigen.

Das Gesundheitsamt kann jede Person, die in der Praxis tätig ist und keinen (vollständigen) Schutz nachweisen kann, zu einer Beratung einladen und dazu auffordern, den Masernschutz zu vervollständigen. Kommen die Mitarbeiter dieser Aufforderung innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, darf das Gesundheitsamt ihnen untersagen, die Praxis zu betreten und in den Praxisräumen zu arbeiten.

Verstöße können teuer werden

Verstoßen Praxisinhaber gegen ihre Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann im Extremfall mit einer Geldbuße von bis 2.500 Euro geahndet werden. Das gilt auch bei einem Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot.

Auch ihrem Praxispersonal drohen bei einem Verstoß gegen die Nachweispflicht oder gegen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot entsprechende Strafen. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums soll der Höchstsatz von 2.500 Euro jedoch erst dann verhängt werden, wenn die Impfung trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gesundheitsamt weiterhin verweigert wird.

Arbeitsrechtliche Folgen möglich

Können Mitarbeiter ihren arbeitsvertraglichen Pflichten aufgrund eines selbstverschuldeten Tätigkeitsverbots (durch Verweigerung des Nachweises oder der Impfung ohne gerechtfertigten Grund) nicht nachkommen, kann dies arbeitsrechtliche Folgen haben. Dies ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Sollte für Praxisinhaber ein Bedarf entstehen, ist es ratsam, arbeitsrechtliche Experten hinzuzuziehen.

zuletzt aktualisiert am: 17.12.2021

Infomaterial

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat weiterführendes Infomaterial zur Masernimpflicht für Praxen und Patienten zusammengestellt, das Sie auf der Website der KBV downloaden können.

Ansprechpartner

info.line

Mo – Fr: 7 – 17 Uhr

Tel 069 24741-7777
Fax 069 24741-68826
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