Rechts im Bild ist ein Arzt. Links im Bild eine Patientin. Der Arzt untersucht den Arm der Patientin. © FatCamera

In Deutschland darf nicht jeder Vertragsarzt und -psychotherapeut automatisch sämtliche Behandlungen an Patienten durchführen und abrechnen. Für bestimmte Kassenleistungen wie die Schmerztherapie brauchen sie eine Genehmigung. Dies dient der Qualitätssicherung im Sinne der Patienten und Praxen. Hessische Vertragsärzte und -psychotherapeuten beantragen die Genehmigung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH).

Schmerztherapie

Schmerztherapie bedeutet hier, chronisch Schmerzkranke als Vertragsarzt zu versorgen. Als chronisch schmerzkrank gelten Patienten,

  • bei denen der Schmerz seine Leit- und Warnfunktion verloren und eigenständigen Krankheitswert erlangt hat. Diese Verselbstständigung des Schmerzleidens führt zu psychopathologischen Veränderungen. Der Schmerz wird für diese Patienten zum Mittelpunkt ihres Denkens und Verhaltens.
     
  • bei denen der Schmerz zu einem beherrschenden Krankheitssymptom geworden ist, zum Beispiel bei einem unheilbaren Grundleiden.

Wie erhalte ich die Genehmigung?

Wenn Sie Schmerztherapie als Leistung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KV Hessenstellen dazu einen Antrag bei der KVH und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.

Anerkannte schmerztherapeutische Einrichtung werden

Zusätzlich zu den vorgenannten Anforderungen müssen sowohl die Einrichtung als auch der Vertragsarzt weitere Voraussetzungen erfüllen, wenn sie als schmerztherapeutische Einrichtung anerkannt werden möchten. Einzelheiten regelt die Präambel Abschnitt 30.7 Nummern 4 bis 6 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) in Verbindung mit der Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) Schmerztherapie.

 

  • Schmerztherapeutische Einrichtungen müssen die in Anlage I der QSV Schmerztherapie genannten Anforderungen erfüllen und nachweisen. Dazu gehört beispielsweise, dass sie
    ausschließlich oder weit überwiegend chronisch schmerzkranke Patienten (Definition  Präambel und § 1 Abs. 1 der QSV) behandeln, regelmäßig mindestens 150 chronisch schmerzkranke Patienten im Quartal behandeln, an vier Tagen pro Woche mindestens vier Stunden schmerztherapeutische Sprechstunden vorhalten, in denen ausschließlich chronisch schmerzkranke Patienten behandelt werden und mindestens zwölf nach außen offene, interdisziplinäre Schmerzkonferenzen mit Patientenvorstellung durchführen (Einzelpraxen mindestens zehn).
  • Der Vertragsarzt muss pro Kalenderjahr an mindestens zehn interdisziplinären Schmerzkonferenzen mit Patientenvorstellung teilnehmen und mindestens 30 Stunden schmerztherapeutische Fortbildung nachweisen.
zuletzt aktualisiert am: 26.01.2024

Abrechnung

Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.

Ansprechpartner

Anna Sophie Zebi, Merhawi Tewolde, Elena Schleining & Bianca Knaus

Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 1

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7216
Fax 069 24741-68819
qs.fb1.9(at)kvhessen(.)de

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