Rechts im Bild ist ein Arzt. Links im Bild eine Patientin. Der Arzt untersucht den Arm der Patientin. © FatCamera

In Deutschland darf nicht jeder Vertragsarzt und -psychotherapeut automatisch sämtliche Behandlungen an Patienten durchführen und abrechnen. Für bestimmte Kassenleistungen wie die Versorgung von Menschen in Pflegeheimen brauchen sie eine Genehmigung. Ziel dabei ist es, Patienten besser zu versorgen. Hessische Vertragsärzte beantragen die Genehmigung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH).

Pflegeheimversorgung

Menschen in stationären Pflegeheimen ambulant zu behandeln ist für Haus- und Fachärzte aufwändig. Denn sie müssen sich regelmäßig abstimmen und die Versorgung koordinieren. Deshalb werden ihre Leistungen für Pflegeheimbewohner mit den Gebührenordnungspositionen (GOP) des Kapitels 37.2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) extrabudgetär vergütet.

Wie erhalte ich die Genehmigung?

Wenn sie Leistungen der Pflegeheimversorgung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, schließen Vertragsärzte in Hessen einen speziellen Kooperationsvertrag mit einem stationären Pflegeheim ab (siehe Absatz „Welche sonstigen Voraussetzungen sind zu erfüllen?“). Danach stellen sie einen formlosen Antrag bei der KVH: Ein Schreiben mit der Bitte um Genehmigung und einer Kopie des unterzeichneten Kooperationsvertrags an das Team Antragsverfahren reicht aus. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.

zuletzt aktualisiert am: 31.10.2023

Abrechnung

Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.

Ansprechpartner

Antragsverfahren

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
Fax 069 24741-68847
antragsverfahren(at)kvhessen(.)de

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