Rechts im Bild ist ein Arzt. Links im Bild eine Patientin. Der Arzt untersucht den Arm der Patientin. © FatCamera

In Deutschland darf nicht jeder Vertragsarzt und -psychotherapeut automatisch sämtliche Behandlungen an Patienten durchführen und abrechnen. Für bestimmte Kassenleistungen wie die Labormedizin brauchen sie eine Genehmigung. Dies dient der Qualitätssicherung im Sinne der Patienten und Praxen. Hessische Vertragsärzte und -psychotherapeuten beantragen die Genehmigung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH).

Labormedizin

In der Labormedizin (spezielle Laboratoriumsuntersuchungen) werden humane Körpermaterialien wie Blut, Stuhl, Urin, Liquor oder Abstriche untersucht. Anhand der Laborergebnisse können Erkrankungen ausgeschlossen oder bestätigt werden. Darüber hinaus eignen sie sich zur Therapiekontrolle.

Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) Spezial-Labor zum 1. Januar 2024 aktualisiert: Die QSV wurde redaktionell angepasst und um den kurativen HPV-Test (GOP 19328) ergänzt.

Wie erhalte ich die Genehmigung?

Wenn Sie Spezial-Labor-Leistungen aus dem Abschnitt 32.3 und / oder 1.7 EBM für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KVH dies genehmigen. Mitglieder der KVH stellen dazu einen Antrag bei der KVH und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können. Das Antragsformular steht Ihnen zum Download zur Verfügung.

Welche genehmigungspflichtigen Leistungen kann ich grundsätzlich abrechnen?

Welche Leistungen Sie nach der Genehmigung abrechnen können, hat die KVH ihren Mitgliedern in der Liste genehmigungspflichtiger Leistungen (GELE-Liste) zusammengefasst.

Ab dem 1. Oktober 2023 wurden die neuen Gebührenordnungsposition (GOP) GOP 32572 und 32573 für die Toxoplasmose-Diagnostik in dem EBM-Abschnitt 32.3.7 EBM aufgenommen. Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin bzw. für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie oder für Transfusionsmedizin, welche über eine Genehmigung im Spezial-Labor verfügen, erhalten die neuen GOP 32572 und 32573, ohne erneuten Antrag. Alle wichtigen Informationen zur Abrechnung der neuen GOP finden Sie hier.

zuletzt aktualisiert am: 23.02.2024

Abrechnung

Die KVH informiert ihre Mitglieder über die Abrechnung von Kassenleistungen in hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapiepraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen und speziell zur Laborreform.

Ansprechpartner

Karola Reichert

Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 1

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-6673
Fax 069 24741-68819
qs.fb1.8(at)kvhessen(.)de

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