Rechts im Bild ist ein Arzt. Links im Bild eine Patientin. Der Arzt untersucht den Arm der Patientin. © FatCamera

In Deutschland darf nicht jeder Vertragsarzt und -psychotherapeut automatisch sämtliche Behandlungen an Patienten durchführen und abrechnen. Für bestimmte Kassenleistungen wie die Intravitreale Medikamentengabe (IVM) brauchen sie eine Genehmigung. Dies dient der Qualitätssicherung im Sinne der Patienten und Praxen. Hessische Vertragsärzte und -psychotherapeuten beantragen die Genehmigung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH).

Intravitreale Medikamentengabe

Mit intravitrealer Medikamenteneingabe (IVM) können bestimmte Erkrankungen des Augenhintergrundes behandelt werden. Patienten werden örtlich betäubt und bekommen einen Wirkstoff in den Glaskörperraum injiziert.

Zum 1. Juli 2020 in Kraft getreten: Änderung der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V (QSV_IVM) zur intravitrealen Medikamenteneingabe – Erweiterungen der Indikationen. 

Neu aufgenommen wurde die proliferative diabetischen Retinopathie. Darüber hinaus umfasst die Indikation einer nicht infektiösen Entzündung des posterioren Augensegments (Uveitis intermedia und/oder posterior) nun auch die IVM zur Prävention eines Rückfalls bei rezidivierender, nicht infektiöser Uveitis, welche den hinteren Augenabschnitt betrifft. Weitere Anpassungen betreffen die Überprüfung der ärztlichen Dokumentation.

Wie erhalte ich die Genehmigung?

Wenn Sie intravitreale Medikamentengabe als Leistung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KVH stellen dazu einen Antragbei der KVH und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Bei dieser standortbezogenen Genehmigung müssen Sie für externe OP-Räume auch die Nutzungserkärung ausfüllen und einen weiteren Antrag stellen, wenn sich der OP-Standort verändert. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.

zuletzt aktualisiert am: 23.01.2024

Abrechnung

Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.

Ansprechpartner

Stefanie Gilmer

Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 1

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-6354
Fax 069 24741-68819
qs.fb1.1(at)kvhessen(.)de

Tanja Dittmar

Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 1

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-6551
Fax 069 24741-68819
qs.fb1.1(at)kvhessen(.)de

Heike Morbitzer

Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 1

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-6606
Fax 069 24741-68816
qs.fb1.1(at)kvhessen(.)de

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