eGK-Versorgung: Ersatzbescheinigung

Die anhaltenden Versorgungsengpässe bei der weltweiten Chipherstellung wirken sich negativ auf die eGK-Versorgung aus, sodass vermehrt Patientinnen und Patienten mit einer Ersatzbescheinigung in den Praxen vorstellig werden. 

Praxen wenden in diesen Fällen das Ersatzverfahren bei der Abrechnung an. Die Scheine verbleiben in der Praxis – sie werden nicht im Rahmen der Quartalsabrechnung in Papierform eingereicht.

Patientinnen und Patienten ohne Versicherungsnachweis beziehungsweise ohne Ersatzbescheinigung sollten an ihre Krankenkasse verwiesen werden, um sich eine solche Bescheinigung ausstellen zu lassen. 

Derzeit können die Krankenkassen nicht gewährleisten, dass auf jeder Ersatzbescheinigung bereits die Versichertennummer angegeben ist. Das bedeutet für Praxen, dass sie das Ersatzverfahren anwenden und die Angabe zur Versichertennummer in diesen Fällen auf den Behandlungsschein für die Abrechnung weg lassen. Praxen achten jedoch unbedingt darauf, dass sie die Ersatzbescheinigung von der Krankenkasse vorliegen haben.

Aktuell: Aufgrund der Lieferengpässe kommt es weiterhin zur verspäteten Nachlieferung der eGK. Praxen können daher rückwirkend seit dem 1. Dezember 2022 übergangsweise bis zum 30. Juni 2023 bei bestehenden Patientinnen und Patienten, die keine neue eGK erhalten haben, ohne weiteren manuellen Aufwand die vorhandenen Versichertenstammdaten des Praxisverwaltungssystems übernehmen.

Für einen Übertrag der Daten aus der Patientendatei, müssen Versicherte einen Anspruchsnachweis vorlegen (§ 19 Absatz 2 BMV-Ä). Die Daten des Anspruchsnachweises sind mit den Versichertenstammdaten abzugleichen. Wichtig ist, dass Praxen darauf achten, alle Daten vollständig zu übernehmen und zwischenzeitliche Änderungen zu korrigieren.

zuletzt aktualisiert am: 30.01.2023

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