Corona-Tests abrechnen für Nicht-Mitglieder
Am 15. Oktober 2020 ist die Coronavirus-Testverordnung (TestV), die „Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“, in Kraft getreten. Beschlossen hat die TestV das Bundesgesundheitsministerium (BMG).
Neu ist, dass nicht nur Vertragsärzte und Labore bei der TestV über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) abrechnen, sondern auch KVH-Nicht-Mitglieder wie
- der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD),
- Pflegeheime und
- Reha-Einrichtungen.
Wichtig: Präventive Tests in Einrichtungen oder Unternehmen können erst erfolgen, wenn das Testkonzept freigegeben ist (positiver Bescheid). Bescheidung und Feststellung der Menge an PoC-Antigen-Tests beantragen Nicht-Mitglieder der KVH bei der zuständigen Stelle des ÖGD. Für die Feststellung der Menge an PoC-Antigen-Tests nach § 6 Abs. 3 TestV ist hessenweit das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) zuständig.
Rettungsdienste
Seit der überarbeiteten TestV zum 2. Dezember 2020 können auch Rettungsdienste für ihr Personal PoC-Tests durchführen (höchstens zehnmal im Monat) und Sachkosten mit der KVH abrechnen. Die Registrierung für Rettungsdienste wird ab Januar 2021 zur Verfügung stehen.
Vertragszahnärzte
Sachkosten können Vertragszahnärzte ausschließlich über die Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen (KZVH) abrechnen. Bitte registrieren Sie sich nicht für die Abrechnung von Sachkosten auf dieser KVH-Website.
Vertragszahnärzte können PoC-Tests bei Bedarf durchführen (für ihr Personal bis zu zehn Tests im Monat) und Sachkosten abrechnen. Dazu hat die KZVH im geschützten Mitgliederbereich ihrer Homepage eine Anwendung eingerichtet. Vertragszahnärzte können sich hier mit ihrer ZOD-Karte, KZVH-ID oder eZAA anmelden.
Registrieren bei der KVH
Wenn ein positiver Bescheid des HMSI vorliegt, registrieren sich Praxen und Einrichtungen oder Unternehmen ohne vertragsärztliche Zulassung in Hessen vor der ersten Abrechnung bei der KVH.
Wie dies genau funktioniert, erklärt diese Infografik.
So geht es richtig:
- Testkonzept beim HMSI einreichen
- positiven Bescheid vom HMSI erhalten
- alternativ: Beauftragung durch den ÖGD
- bei der KVH zur Abrechnung registrieren
Sachkosten und ärztliche Leistungen zur TestV abrechnen
Sie rechnen die Sachkosten für PoC-Antigentests und gegebenenfalls ärztliche Leistungen monatlich mit der KVH ab.
Für Oktober und November 2020 können Sie Ihre Sachkosten und Leistungen bis zum 31. Dezember 2020 über die KVH abrechnen. Danach haben Sie für den jeweilige Monat immer bis zum Ende des Folgemonats Zeit, die jeweiligen Daten hochzuladen. Ihre entstandenen Sachkosten (PoC-Tests) und erbrachten Leistungen für den Monat Dezember 2020 können Sie also bis Ende Januar 2021 über die KVH abrechnen.
Sobald die KVH vom Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) die in Rechnung gestellten Sachkosten und ärztliche Leistungen vergütet bekommen hat, überweist sie den Rechnungsbetrag abzüglich der Verwaltungskosten auf das von Ihnen in der Anmeldung angegebene Konto.
Dokumente bei der KVH einreichen

Wenn der Account zur Übermittlung der Abrechnungsdaten im Rahmen TestV nach der Registrierung aktiviert ist, drucken Sie die Registrierung aus, unterschreiben diese und schicken das Dokument gemeinsam mit einer Kopie des Bescheides vom HMSI an die KVH.
Ansprechpartner
Internetdienste
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt