CoronaImpfV abrechnen für Privatarztpraxen
Seit dem 15. Dezember 2020 können vertragsärztlich niedergelassene und auch in Privatarztpraxen tätige Ärzte für bestimmte Patienten ein ärztliches Attest zu Vorerkrankungen für die Priorisierung zur Corona-Schutzimpfung ausstellen. Dafür können sie die Leistungen für den Aufwand und für den Versand über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) abrechnen. Grundlage der Vergütung und der Vorgaben ist die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImfpV). Die Impfung an sich ist derzeit gemäß CoronaImpfV nicht Bestandteil der vertragsärztlichen und privatärztlichen Versorgung. Sie wird in Impfzentren erbracht.
Was es zu beachten gilt, wenn Ärzte ein solches Attest ausstellen, hat die KVH für Praxen zusammengefasst. Wichtig ist auch, dass Ärzte die Informationen zu den anspruchsberechtigten Personengruppen beachten.
Ärzte in Privatarztpraxen rechnen das Ausstellen des ärztlichen Attests und bei Bedarf das Porto (wenn ihre Patienten das Attest telefonisch anfordern) über die KVH ab. Für das Attest werden fünf Euro vergütet, für das Porto 90 Cent.
Registrieren bei der KVH
Ärzte in einer Privatarztpraxis müssen sich zunächst bei der KVH registrieren, um ihre Leistungen im Rahmen der CoronaImpfV – das Ausstellen eines Attests für priorisierte Impfpatienten und bei Bedarf die Versandkosten – abrechnen zu können.
So läuft es:
- Registrieren
- Unterlagen und Nachweis bei der KVH einreichen
- KVH schaltet den Zugang zur Abrechnung frei
Leistungen zur CoronaImpfV abrechnen
Ärzte aus Privatarztpraxen, die sich erfolgreich bei der KVH registriert haben, reichen die Unterlagen gemeinsam mit einem Nachweis, dass sie eine Privatarztpraxis betreiben, bei der KVH ein. Den Nachweis erhalten sie zum Beispiel über die Landesärztekammer Hessen (LÄKH).
Die KVH schaltet den Zugang anschließend frei – vorausgesetzt, die erforderlichen Unterlagen liegen vor. Privatarztpraxen können dann ihre Leistungen zur Rechnungsstellung übermitteln.
Privatarztpraxen rechnen ihre Leistungen monatlich mit der KVH ab. Für den jeweiligen Monat haben sie immer bis Ende des Folgemonats Zeit, die jeweiligen Daten hochzuladen. Leistungen für den Monat Januar 2021 können sie also bis Ende Februar 2021 über die KVH abrechnen.
Sobald die KVH vom Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) die in Rechnung gestellten Sachkosten und ärztlichen Leistungen vergütet bekommen hat, überweist sie den Rechnungsbetrag abzüglich der Verwaltungskosten auf das von Ihnen in der Anmeldung angegebene Konto.
Ansprechpartner
Internetdienste
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt