Coronavirus: AU-Bescheinigung bei Quarantäne und Isolation
Wann dürfen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte für mit COVID-19 infizierte Patientinnen und Patienten oder Kontaktpersonen in Quarantäne eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
(AU-Bescheinigung) ausstellen?
Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen.
Infizierte Personen in Isolation
Ärztinnen und Ärzte können eine AU-Bescheinigung ausstellen
- für infizierte Personen mit Symptomen, die deshalb nicht in der Lage sind, ihre Arbeit auszuüben
- für infizierte Personen ohne Symptome, die für ihre berufliche Tätigkeit ihre Wohnung verlassen müssten
Dies ist jedoch die Position der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Krankenkassen und Arbeitgeberverbände haben hierzu eine andere Position. Über eine endgültige Entscheidung informiert die KVH ihre Mitglieder an dieser Stelle, sobald diese vorliegt.
Nicht infizierte Personen in Quarantäne
Ärztinnen und Ärzte können keine AU-Bescheinigung ausstellen
- wenn Personen sich aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne befinden
- für Personen, die aufgrund eines Infektionsverdachts in Quarantäne sind, zum Beispiel Kontaktpersonen und Einreisende aus Hochrisikogebieten
AU-Bescheinigung per Telefon für bis zu sieben Tage
Nach den Corona-Sonderregelungen dürfen Vertragsärztinnen und -ärzte ihnen bekannte und unbekannte Patientinnen und Patienten per Telefon bis zu sieben Kalendertage krankschreiben. Voraussetzung ist, dass es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt. Die telefonische AU-Bescheinigung (Muster 1) kann bei längerer Erkrankung telefonisch einmal um sieben Kalendertage verlängert werden. In diesen Fällen muss die elektronische Gesundheitskarte nicht eingelesen werden.
Die Regelung gilt auch, wenn eine ärztliche Bescheinigung wegen der Erkrankung eines Kindes (Muster 21) für den Bezug von Krankengeld ausgestellt wird.
Ärztinnen und Ärzte dürfen AU-Bescheinigungen ebenfalls in der Videosprechstunde ausstellen:
- bei der Praxis bekannten Personen bis zu sieben Tage
- bei unbekannten Personen bis zu drei Tage
Nach diesem Zeitraum müssen Patientinnen und Patienten für eine Folgebescheinigung persönlich in die Praxis kommen.
Weitere Informationen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf ihrer Website zusammengefasst.
Mehr Infos
Ausführliche Informationen hat die KBV in den PraxisNachrichten auf ihrer Website veröffentlicht.