Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

Ärztinnen und Ärzte können die Versorgungsplanung für Patientinnen und Patienten in der letzten Lebensphase in Pflegeheimen abrechnen. Dafür müssen sie die Vorgaben der Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V beachten.

Versorgungsplanung: Mit Berater kooperieren & abrechnen

Pflegeheime können ihren Bewohnerinnen oder Bewohnern eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten. Wenn Hausärztinnen und Hausärzte sowie Fachärztinnen und Fachärzte in die Beratung mit einbezogen werden, können sie die Gebührenordnungsposition (GOP) 37400 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen. Voraussetzung dafür ist die Kooperation mit einer qualifizierten Beraterin oder einem qualifizierten Berater nach der Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V.

Die GOP 37400 (Abschnitt 37.4 EBM) ist 11,93 Euro wert (100 Punkte); bundeseinheitlicher Punktwert 2024 ist 11,9339 Cent. Sie kann einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden. Ärztinnen und Ärzte können die Leistung nur dann abrechnen, wenn sie sich mit einem einer qualifizierten Beraterin oder einem qualifizierten Berater ausgetauscht haben. Der Austausch mit Angehörigen oder anderen Mitarbeitern der Einrichtung reicht für die Abrechnung der GOP 37400 laut Definition im EBM nicht aus.

Bei der Abrechnung der GOP 37400 geben Ärztinnen und Ärzte im Feld „freier Begründungstext“ (Feldkennung 5009) den Namen der Beraterin oder des Beraters an. Grund: Der EBM fordert einen Nachweis, dass die Ärztin oder der Arzt mit der Beraterin oder dem Berater der Patientin bzw. des Patienten bei der Versorgungsplanung zusammengearbeitet hat.

Inhalt der GOP 37400 ist die Teilnahme (auch telefonisch oder per Video möglich) an einem patientenorientierten Beratungsgespräch, das die Beraterin oder der Berater durchführt sowie die Teilnahme an einer Fallbesprechung und/oder die Abstimmung der schriftlichen Patientenverfügung für Notfallsituationen mit der Beraterin oder dem Berater. Die Patientenverfügung erstellt die Beraterin oder der Berater, die betreuende Ärztin oder der betreuende Arzt unterschreibt sie. Nur eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt kann die GOP 37400 im Behandlungsfall für die Zusammenarbeit mit der Beraterin oder dem Berater abrechnen.

zuletzt aktualisiert am: 27.12.2023

Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

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