U-Untersuchungen: Zeiträume wegen Corona ausgesetzt
Ärzte können Kinder-Früherkennungsuntersuchungen ab der U6 vorübergehend durchführen und abrechnen, auch wenn die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten sind. Die Regelung gilt für die U6, U7, U7a, U8 und U9.
Die Zeiträume für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen sind in der Kinder-Richtlinie geregelt und entsprechend im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) festgelegt.
Die festen Zeiträume für die U6, U7, U7a, U8 und U9 sind so lange ausgesetzt, wie der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach Paragraf 5 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz feststellt – und bis zu drei Monate darüber hinaus.
Ziel ist es, nicht unbedingt notwendige Patientenkontakte in den Praxen zu vermeiden. Dadurch sollen die Praxen entlastet und eine zusätzliche Ausbreitung des COVID-19-Virus über die Wartezimmer der Arztpraxen verhindert werden.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt