Coronavirus-Testverordnung (TestV) abrechnen
Die Coronavirus-Testverordnung (TestV) beschloss das Bundesgesundheitsministerium (BMG). Die TestV legte fest, wann Ärztinnen und Ärzte PCR-Tests und wann Antigen-Schnelltests – Point-of-Care-Tests (PoC-Test) – bei asymptomatischen Patientinnen und Patienten durchführen können sowie wann weitere Leistungen über die TestV abgerechnet werden können.
Der Anspruch auf präventive Coronatests sowie auf Test- und Genesenenzertifikate entfällt ab dem 1. März 2023. Praxen beachten bitte, dass dies nicht nur Bürgertests betrifft. Auch Testungen von Personal und Testungen von Patientinnen und Patienten vor Aufnahme in Gesundheitseinrichtungen bzw. vor ambulanten Operationen werden nicht mehr bezahlt.
Der Bund übernimmt für sämtliche Leistungen nach der TestV ab dem 1. März 2023 nicht mehr die Kosten. Diese Leistungen fallen dadurch weg:
- Alle Tests bei Personen ohne Symptome nach TestV (z.B. Bürgertests, Tests vor Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt)
- Bestätigungsdiagnostik nach positivem PoC-Antigentest oder Selbsttest
- Test- und Genesenenzertifikate
- Schulung von Personal in nicht ärztlich geführten Einrichtungen (z.B. Pflegeheime) zur Anwendung und Auswertung von Schnelltests
Ärztinnen beziehungsweise Ärzte rechneten die Leistungen zur TestV nur bei asymptomatischen Patientinnen und Patienten ab. Leistungen und Abstriche für Patientinnen und Patienten mit Corona-Symptomen rechnen sie weiterhin (auch nach dem 1. März 2023) wie gewohnt über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ab.
Abrechnungsfristen der Coronavirus-Testverordnung beachten:
Durchgeführte Leistungen nach der TestV (zum Beispiel durchgeführte Tests, Sachkosten oder Genesenenzertifikate) für den Januar und Februar 2023 rechnen Praxen zwingend mit der Quartalsabrechnung 1/2023 ab, um die noch im ersten Quartal 2023 erbrachten Leistungen auch vergütet zu bekommen.
Die Leistungen, die im vierten Quartal nach TestV erbracht wurden, rechneten Praxen mit der Quartalsabrechnung 4/2022 ab.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt