Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

Seit dem 2. November 2020 können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wegen der Corona-Pandemie Patienten wieder per Telefonsprechstunde versorgen. Dafür hat der Bewertungsausschuss die beiden Gebührenordnungspoitionen (GOP) wieder eingeführt, die Praxen bereits im Frühjahr 2020 über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen konnten.

Telefonsprechstunde

Bis zum 31. März 2022 können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Telefonsprechstunde mit den Zuschlägen – Gebührenordnungspositionen (GOP) 01433 oder 01434 – durchführen und abrechnen. Danach endet die Sonderregelung.

Die Sonderregelung gab es bereits für das zweite Quartal 2020. Wegen den steigenden Infektionszahlen in der Corona-Pandemie wurden die Zuschläge ab dem 2. November 2020 wieder in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen.

Mit der Wiedereinführung der beiden GOP sind telefonische Beratungen von Patientinnen und Patienten, die im Quartal nicht in die Sprechstunde kommen oder keine Videosprechstunde nutzen, wieder möglich. Menschen mit Infektionen wird geraten, möglichst nicht die Praxis aufzusuchen, um chronisch Kranke zu schützen.

Rückwirkend zum 1. Januar 2021 können Fachärztinnen und Fachärzte die GOP 01434 auch dann abrechnen, wenn sie ihren Patientinnen und Patienten im selben Quartal persönlich oder per Video treffen (davor war das nur beispielsweise für Hausärztinnen und Hausärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten möglich). Die GOP 01434 können sie neben der Grundpauschale oder Konsiliarpauschale abrechnen. Das betrifft bei den Grundpauschalen die Fachgruppen Anästhesie, Augenheilkunde, Chirurgie, Gynäkologie, HNO, Dermatologie, Humangenetik, Innere Medizin, MKG, Orthopädie, Phoniatrie, Urologie, PRM.

Die genauen Regelungen je Fachgruppen hat die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) in einer Übersicht zusammengefasst.

Bei Hausärztinnen und Hausärzten sowie Kinder- und Jugendärztinnen und Kinder- und Jugendärzten wird bei der Telefonsprechstunde nicht mehr das Gesprächsbudget belastet. Sie erhalten die GOP 01434 auch dann in voller Höhe vergütet, wenn sie die Versichertenpauschale abrechnen. Auch die Fachgruppen der Kapitel 14, 16, 21, 22 und 23 können die GOP 01433 nun unabhängig von einem Punktzahlvolumen abrechnen. Diese Regelung gilt ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2021.

Bei den Zuschlägen zu den hausärztlichen Chronikerpauschalen (GOP 03221/04221) gibt es rückwirkend zum 1. Januar 2021 ebenfalls eine Vereinfachung. Ärztinnen und Ärzte können sie auch dann abrechnen, wenn nur ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt und ein weiterer Kontakt per Video oder Telefon stattfindet. Normalerweise sind mindestens zwei persönliche Kontakte im Quartal erforderlich, damit die Zuschläge berechnet werden können.

Details zur Telefonsprechstunde nach Fachgruppen

Die KVH hat die neuen bundesweiten Regelungen nach Fachgruppen für ihre Mitglieder zusammengefasst und stellt sie im Einzelnen detailliert dar.

zuletzt aktualisiert am: 30.03.2022

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