Portokosten während Corona abrechnen
Wenn Ärzte Heilmittelverordnungen und andere Verordnungen sowie Überweisungen per Post verschicken, erhalten sie erneut (wie bereits im Frühjahr 2020) die Portokosten in Höhe von 90 Cent. Hierfür rechnen sie die Pseudo-Gebührenordnungsposition (GOP) 88122 der Hessenspezifischen GOP ab. Die Wiederaufnahme der Sonderregelung wegen der Corona-Pandemie hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen. Die Regelungen gelten erneut seit dem 2. November 2020.
Arzneimittelrezepte durften Ärzte auch bisher in Ausnahmesituationen per Post an ihre Patienten verschicken.
Diese Sonderregelungen gelten zunächst bis einschließlich 30. Juni 2021. Patienten müssen so erneut wegen der Pandemie-Lage nicht in die Praxis kommen, um sich lediglich ein Rezept oder eine Verordnung abzuholen.
Möglich ist das allerdings nur, wenn der Patient bei dem Arzt in Behandlung ist („bekannter“ Patient). Als „bekannt“ gilt ein Patient, wenn er in den letzten sechs Quartalen, die dem Quartal der Leistung vorausgehen, mindestens einmal in der Praxis war.
In diesem Fall liest die Praxis auch nicht die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ein: Die Versichertendaten entnimmt sie aus der Patientenakte.
Formulare, für die Ärzte Portokosten (GOP 88122) abrechnen können
- AU-Bescheinigung bei telefonischem Kontakt mit Patienten
- Überweisungen (Muster 6 und 10)
- Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4)
- Folgeverordnungen für
- Arznei- und Verbandmittel (einschließlich BtM-Rezepte)
- häusliche Krankenpflege (Muster 12)
- Heilmittel (Muster 13 Physiotherapie und Podologie, Muster 14 Stimm, Sprech- und Sprachtherapie, Muster 18 Ergotherapie und Ernährungstherapie)
- Hilfsmittel (Muster 16; gilt somit nicht für Sehhilfen und Hörhilfen)
Psychotherapeuten dürfen von den genannten Formularen nur die Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) ausfüllen und das Porto bei Versand abrechnen.
Porto (GOP 88122) neben Telefonsprechstunde abrechnen
Das Porto (GOP 88122) können Ärzte zunächst bis Jahresende 2020 auch neben der Telefonsprechstunde (GOP 01435, 01434 und 01433) abrechnen. Voraussetzung für die Zusendung ist, dass der Patient bei dem Arzt in Behandlung ist.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt