Onkologie-Vereinbarung angepasst
Die Onkologie-Vereinbarung wurde zum 1. Januar 2023 angepasst. Die auf Bundesebene aktualisierte Vereinbarung wird als Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag für Ärzte (BMV-Ä) veröffentlicht. Folgende Punkte wurden angepasst:
- Kostenpauschale 86516 bei Härtefallprogrammen („Compassionate Use“)
- Streichung coronabedingter Sonderregelung zu Fortbildungen
- EDV-Dokumentation
Kostenpauschale 86516 bei Härtefallprogrammen („Compassionate Use“)
Ärztinnen und Ärzte können die Kostenpauschale 86516 (Intravasale medikamentöse Tumortherapie) auch für die Gabe von intravasal applizierten Tumortherapeutika im Rahmen von Arzneimittel-Härtefallprogrammen („Compassionate Use“) abrechnen. Dies wird in der Onkologie-Vereinbarung nun klargestellt.
Rechnen Ärztinnen und Ärzte die Kostenpauschale 86516 ab, ist die Gabe von mindestens einem intravasal verabreichten Tumortherapeutikum der ATC-Klasse L erforderlich. Das verabreichte Medikament geben sie im Feld „freier Begründungstext“ (Feldkennung 5009) oder im Feld zur Art der Untersuchung (Feldkennung 5002) an.
Unter die intravasal verabreichten Tumortherapeutika der ATC-Klasse L fallen Tumortherapeutika im Rahmen eines bei der zuständigen Bundesoberbehörde (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) oder Paul-Ehrlich-Institut (PEI)) angezeigten Arzneimittel-Härtefallprogrammes, sofern diese der Anzeige nicht widersprochen haben. Sollten die Medikamente noch keinen gültigen ATC-Code tragen, muss eine zukünftige Klassifizierung unter ATC-Klasse L mindestens anzunehmen sein.
Über Arzneimittel-Härtefallprogramme können nicht zugelassene oder nicht genehmigte Arzneimittel, welche grundsätzlich der Pflicht zur Zulassung oder Genehmigung unterliegen, aus humanen Erwägungen zur Verfügung gestellt werden. Dies betrifft die Behandlung von Erkrankungen, die zu schweren Behinderungen führen würden oder als lebensbedrohend gelten und die mit einem zugelassenen oder genehmigten Arzneimittel nicht zufriedenstellend behandelt werden können. Die Kosten für die Medikamente werden vom Hersteller getragen. Die Arzneimittel-Härtefallprogramme werden von den Herstellern bei der jeweils zuständigen Bundes-Oberbehörden angezeigt.
Um die Kostenpauschalen aus der Onkologie-Vereinbarung abzurechnen, benötigen Ärztinnen und Ärzte eine Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH).
Coronabedingte Sonderregelung zu Fortbildungen gestrichen
Für das Jahr 2022 werden die, für die Jahre 2020 und 2021 geltenden Corona-Sonderregelungen zu Fortbildungen nicht fortgeführt und daher aus der Vereinbarung gestrichen. Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen und der Zunahme an Fortbildungsangeboten im Online-Format besteht kein Mangel mehr an Fortbildungsmöglichkeiten.
Für die Jahre 2020 und 2021 galten aufgrund der Coronavirus-Pandemie Sonderregelungen bezüglich der Fortbildungsanforderungen. Grund waren die Absagen/Verschiebungen von zahlreichen Kongressen und Fortbildungen beziehungsweise ein Mangel an Online-Angeboten. So wurde ein Nachweis von mindestens 30 (statt 50) CME-Punkten sowie die Teilnahme an mindestens einer (statt zwei) industrieneutralen, durch die Ärztekammer zertifizierten Pharmakotherapieberatung gefordert.
EDV-Dokumentation
Die Fristen zum EDV-technischen Zugriff auf Patientendaten in onkologischen Kooperationsgemeinschaften in § 6 Absatz 7 der Onkologie-Vereinbarung und zur Einführung einer EDV-Dokumentation in Anhang 1 Satz 3 werden jeweils um ein weiteres Jahr bis zum 1. Januar 2024 verlängert.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt