Detailänderungen zum 1. Oktober 2022
Der Bewertungsausschuss (BA) hat in seiner 596. Sitzung im Beschlussteil B zum 1. Oktober 2022 folgende Änderungen beschlossen:
- Mikrobiologie: Ärztinnen und Ärzte können die Gebührenordnungsposition (GOP) 32703 im Unterabschnitt 32.3.10 für den Antigennachweis von Neisseria gonorrhoeae mittels Immunfluoreszenz und/oder Immunoassay nicht mehr abrechnen. Die Leistung wird als nicht mehr berechnungsfähige Leistung in den Anhang 4 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) aufgenommen. Der Antigennachweis wurde zugunsten der sensitiveren und spezifischeren Nukleinsäureamplifikationsverfahren gestrichen, die im Rahmen der Weiterentwicklung der Mikrobiologie zum 1. Juli 2022 aufgenommen wurden.
Der BA hat in seiner 610. Sitzung im Beschlussteil A zum 1. Oktober 2022 folgende Änderungen beschlossen:
- Hörgeräteversorgung: Wenn Ärztinnen und Ärzte die GOP 03335 und 04335 (orientierende audiometrische Untersuchung), 09320 und 20320 (Tonschwellenaudiometrische Untersuchung), 09336 und 20336 (Kindersprachaudiometrie), 20338 bis 20340 (Untersuchung und Verordnung von Hörgeräten) sowie 20377 und 20378 (Koordination des Arztes) abrechnen, ist im Rahmen der Hörgeräteversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern sowie Jugendlichen und Erwachsenen eine jährliche Wartung der Geräte durch messtechnische Kontrollen erforderlich. Aufgrund der Anpassung der Anmerkungen bei den GOP sowie bei Nr. 6 der Präambel 9.1 des EBM und Nr. 6 der Präambel 20.1 EBM, wird in Hessen die Quartalserklärung angepasst und dadurch klargestellt, dass gemäß EBM eine Bestätigung über die Durchführung der Wartung ausreicht. In Hessen wurde dies in der Quartalserklärung mit Unterschrift bestätigt und der Nachweis auf Anforderung eingereicht. Der Passus der Nachweis-Anforderung wird in der Quartalserklärung gestrichen. Als Nachweis für die Aufrechterhaltung der Genehmigung sieht die Qualitätssicherungsvereinbarung die Einreichung der Kontrollen nach § 8 Absatz 1 und 2 weiterhin vor. Durch Anpassung der Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV) wird die Änderung im EBM nun in § 14 statt zuvor in § 11 geregelt.
- Pädiatrie: Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin rechnen die GOP 04550 jetzt auch bei Säuglingen und Kleinkindern ab. Die Zusatzpauschale pädiatrische Rheumatologie nach GOP 04550 umfasste laut Leistungslegende bisher nur die Behandlung und Betreuung von Kinder und Jugendlichen mit mindestens einer der genannten rheumatischen Indikationen. Durch die Anpassung der Altersgruppen können sie nun auch in Fällen wie zum Beispiel dem Blau-Syndrom oder Arthritis bei Säuglingen und Kleinkindern vor dem vierten Lebensjahr behandeln und abrechnen.
- Strahlentherapie: In der Nr. 7 der Präambel 25.1 (Strahlentherapie) wird klargestellt, dass die GOP 25340 bis 25342, 25345, 34360 und 34460 je Zielvolumen einmal im Rahmen einer Bestrahlungsserie berechnungsfähig sind. Zudem erfolgt in der Nr. 4 der Präambel 25.1 eine redaktionelle Anpassung an die gebräuchliche medizinische Definition des Zielvolumens.
- Palliativmedizin in der Strahlentherapie: Neu können Fachärztinnen und Fachärzte für Strahlentherapie die GOP 37302 (Zuschlag für den koordinierenden Vertragsarzt im Rahmen der palliativmedizinischen Versorgung) abrechnen, wenn bei ihnen die Zusatzweiterbildung Palliativmedizin und die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) vorliegt. Durch die formale Anpassung der Leistungslegende rechnen sie die GOP 37302 jetzt als Zuschlag zu den GOP 25210, 25211 und 25214 (Konsiliarpauschalen) ab.
- Stoßwellentherapie: Die GOP 30440 für die Stoßwellentherapie bei Fasciitis plantaris (ICD10-GM: M72.2) können Fachärztinnen und Fachärzte für Orthopädie, für Orthopädie und Unfallchirurgie oder für Physikalische und Rehabilitative Medizin nur dann abrechnen, wenn eine Behandlung der Patientin oder des Patienten in den letzten zwei Quartalen unter Ausschluss des aktuellen Quartals vorliegt. Zur Klarstellung wird neben der bestehenden neunten Bestimmung des Abschnittes 30.4 (Physikalische Therapie) eine erste Anmerkung ergänzt. Neu müssen sich die Ärztinnen und Ärzte, die nicht selbst die Patientin oder den Patienten behandeln, erkundigen, ob die Patientin oder der Patient bei einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt gemäß der neunten Bestimmung des Abschnitts 30.4 behandelt wurde. Die Anmerkung dient der Klarstellung der grundsätzlichen Notwendigkeit einer ausreichend dokumentierten, konservativen Vortherapie bevor die extrakorporale Stoßwellentherapie zu Lasten der GKV durchgeführt wird.
- Polysomnographie: Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Schlafmedizin rechnen die GOP 30901 für eine kardiorespiratorische Polysomnographie ab. Da die veralteten Auswertungsformen „Rechtschaffen und Kales“ nicht mehr angewendet werden, werden diese aus dem fünften Spiegelstrich des obligaten Leistungsinhaltes gestrichen. Die GOP 30901 aus Abschnitt 30.9 (Schlafstörungsdiagnostik) beinhaltet die visuelle Auswertung der aufgezeichneten Befunde einschließlich visueller Validierung. Um die GOP 30901 abzurechnen, benötigen sie eine Genehmigung für die Qualitätssicherungsvereinbarung Schlafbezogene Atmungsstörungen der KVH.
Der BA hat in seiner 610. Sitzung im Beschlussteil B zum 1. Oktober 2022 weitere Änderungen beschlossen:
- Organisierte Krebsfrüherkennung: Es wird klargestellt, dass bei den GOP 01738 (Hämoglobin im Stuhl), 01741 (Koloskopischer Komplex) und 13421 (Zusatzpauschale Koloskopie) sowie den GOP der Unterabschnitte 1.7.3.2.1 und 1.7.3.2.2 (Primärscreening bzw. Abklärungsdiagnostik im Rahmen der organisierten Krebsfrüherkennung (oKFE-RL)) die Einreichung der Dokumentation bis zum 15. Kalendertag des zweiten Quartalsmonats des jeweiligen Folgequartals ausreichend ist. Die GOP können von Fachärztinnen und Fachärzten entgegen der Allgemeinen Bestimmungen Nr. 2.1 auch dann abgerechnet werden, wenn noch Befunde ausstehen. Um die GOP abrechnen zu können, benötigen sie eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Koloskopie, Abklärungskolposkopie, Spezial-Labor oder Zervix-Zytologie der KVH.
- Koloskopie: Die GOP 13421 rechnen Ärztinnen und Ärzte als kurative Leistung gleichermaßen wie im Rahmen der Abklärungsdiagnostik ab. Um im Rahmen der Programmevaluation eine Differenzierung der Abklärungskoloskopien nach Teil II. § 8 der oKFE-RL und der Koloskopien aus kurativem Anlass zu ermöglichen, wird die zweite Anmerkung der GOP angepasst. Die Zusatzpauschale Koloskopie nach GOP 13421 rechnen sie für die Koloskopie als Abklärungsdiagnostik dann mit dem Suffix A (also GOP 13421A) ab.
Der BA hat in seiner 610. Sitzung im Beschlussteil C zum 1. Oktober 2022 weitere Änderung beschlossen:
- Manuelle Medizin: Durch die Aktualisierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) wurde der bisher gültige Name der Zusatzbezeichnung „Manuelle Medizin/Chirotherapie“ durch „Manuelle Medizin“ ersetzt. Im EBM werden entsprechende Anpassungen bei dem Abschnitt 30.2 (Manuelle Medizin und Hyperbare Sauerstofftherapie), dem Unterabschnitt 30.2.1 (Manuelle Medizin) und im Abschnitt 30.4 (Physikalische Therapie) vorgenommen. Des Weiteren erfolgen namentliche Anpassung der Leistungslegenden und des obligaten Leistungsinhaltes der GOP 30200 und 30201.
Der ergänzte Bewertungsausschuss (eBA) hat in seiner 85. Sitzung folgende Anpassung beschlossen:
- Telekonsilien: Zum 1. Oktober 2022 ist eine Anpassung der Telekonsilien-Vereinbarung beschlossen worden. Aufgrund der geänderten Rechtsgrundlage (§ 367 SGB V anstelle § 291g Absatz 6 SGB V) wird der Verweis auf die Telekonsilien-Vereinbarung bei den GOP 01670 und 01671 im EBM angepasst. Die GOP 01670 (Einholung eines Telekonsiliums) und 01671 (Telekonsiliarische Beurteilung) rechnen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Zusammenhang mit ihren Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen ab.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt