Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

EBM-Änderung Oktober 2022

Atemwegserkrankungen: Neuer Zuschlag

Ärztinnen und Ärzte erhalten rückwirkend seit dem 1. Oktober 2022 befristet bis zum 31. März 2023 einen Zuschlag zur Versicherten- und Grundpauschale für die Behandlung von Atemwegserkrankungen bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr nach der neuen Gebührenordnungsposition (GOP) 01110.

Den neuen Zuschlag (GOP 01110) setzt die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) bei entsprechender Voraussetzung einmal je Behandlungsfall automatisch zu. 
Die Finanzierung des entstehenden Mehrbedarfs erfolgt innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

 

Folgende Fachgruppen erhalten den neuen Zuschlag (GOP 01110):

  • Hausärztinnen und Hausärzte
  • Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
  • Fachärztinnen und Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  • Fachärztinnen und Fachärzte Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie sowie Lungenärztinnen und Lungenärzte
  • Fachärztinnen und Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen

Voraussetzung für den Zuschlag (GOP 01110) ist, dass in dem Quartal für das Kind mindestens eine der folgenden gesicherten Diagnosen (Diagnosesicherheit „G“) gemäß ICD-10-GM vorliegt (z.B. J09 G) und diese in der Abrechnung angegeben ist:

J00‐J06 Akute Infektionen der oberen Atemwege
J09‐J18 Grippe und Pneumonie (außer J18.2 Hypostatische Pneumonie, nicht näher bezeichnet)
J20‐J22 Sonstige akute Infektionen der unteren Atemwege

Neuen Zuschlag überblicken

GOP

Kurzbeschreibung

Häufigkeit

Bewertung bis 31. Dezember 2022

Bewertung ab 1. Januar 2023

01110

Zuschlag zu der Versicherten-pauschale nach den GOP 03000, 03030, 04000 und 04030 und zu den Grundpauschalen der Kapitel 9 und 20 sowie des Abschnittes 13.3.7 für die Behandlung eines Patienten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr mit einer akuten Atemwegserkrankung

einmal im Behandlungs-fall

7,32 Euro*

(65 Punkte)

7,47 Euro**

(65 Punkte)

*gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2022 (11,2662 Cent)
**gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2023 (11,4915 Cent)

Der neue Zuschlag (GOP 01110) vergütet im vierten Quartal 2022 und im ersten Quartal 2023 den Mehraufwand für die außergewöhnlich hohe und intensive sowie nicht vorhersehbare Inanspruchnahme von Ärztinnen und Ärzten, da es bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr verstärkt zu schwerwiegenden Atemwegserkrankungen gekommen ist. 

zuletzt aktualisiert am: 31.01.2023

EBM-Begriffe verstehen

Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.

Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

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