Corona: Kennnummern bei Laborveranlassung entfallen
Ärzte, die Laboruuntersuchungen auf den Erregernachweise SARS-CoV-2 veranlassen, müssen nicht mehr die Kennnummer 32006 angeben. Ihr Laborbudget/Wirtschaftlichkeitsbonus (WiBo) wird automatisch nicht belastet. Der Bewertungsausschuss hat den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) hierzu rückwirkend zum 1. Oktober 2020 angepasst.
Das bedeutet: Veranlassen Ärzte Laborleistungen nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 32779 (Antigentest), 32811 (PCR-Test nach Warnung Corona-Warn-APP) oder 32816 (PCR-Test kurative Veranlassung), bleiben diese bei der Ermittlung des arztpraxisspezifischen Fallwertes unberücksichtigt und belasten nicht den WiBo.
Bislang mussten Ärzte dafür die Kennnummer 32006 zusetzen. Dies ist jetzt nicht mehr erforderlich.
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