Energiekosten bei Dialyse: Erstattung klargestellt
Klargestellt zum 1. Juli 2023: Ärztinnen und Ärzte erstatten ihren Patientinnen und Patienten die Stromkosten im Falle der kontinuierlichen cyclergestützten Peritonealdialyse (CCPD) als Heimdialyse. Die Klarstellung betrifft die leistungsbezogenen Kostenpauschalen für Sach- und Dienstleistungen bei Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsverfahren nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 40816, 40817, 40819, 40825, 40826 und 40828 in dem Abschnitt 40.14 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM). Über die Kostenpauschalen werden auch die Energiekosten für die Dialysebehandlung vergütet.
Ärztinnen und Ärzte können, wie bei der Hämodialyse- auch bei der CCPD als Heimdialyse, eine Pauschale für die Erstattung der Kosten mit den Dialysepatientinnen und- Patienten vereinbaren.
Hierzu wurde die vierte Bestimmung zum Abschnitt 40.14 EBM ergänzt. Darin hieß es bislang, dass die Dialysepraxis Strom-, Wasser- und Entsorgungskosten erstatten muss, die der Patientin oder dem Patienten bei der Hämodialyse als Heimdialyse entstanden sind.
Genehmigung erhalten
Für die Berechnung der Kostenpauschalen (GOP 40816, 40817, 40819, 40825, 40826 und 40828) benötigen Ärztinnen und Ärzte eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung für Blutreinigungsverfahren nach § 135 Abs. 2 SGB V.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt