Videosprechstunde: Mengenbegrenzung psychotherapeutische Leistungen angepasst
Mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses (BA) zum 1. April 2022 wurden die Mengenbegrenzungen der Videosprechstunden wieder eingeführt und von 20 auf 30 Prozent erhöht. Der BA hatte anschließend über eine Anpassung für Leistungen gemäß der Psychotherapie-Richtlinie (Kapitel 35) beraten. Ab dem 1. Juli 2022 gilt die Mengenbegrenzung für Videosprechstunden bei psychotherapeutischen Leistungen (Kapitel 35 EBM) – mit einer Ausnahme - nicht mehr je Leistung, sondern bezogen auf die Gesamtpunktzahl.
Gesamtpunktzahl im Quartal beachten
Bisher war die Obergrenze von 30 Prozent auf jede einzelne GOP bezogen, die per Video erbracht wurde. Nach der neuen Berechnung der Obergrenze können sie bestimmte Leistungen zum Beispiel zu 100 Prozent per Video durchführen, wenn sie andere videofähige Behandlungen patientenübergreifend im Vergleich dazu häufig persönlich in der Praxis erbringen. Für die Berechnung der Gesamtpunktzahl werden alle GOP des Kapitels 35 herangezogen, die entsprechend ihrer Leistungsbeschreibung im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b des Bundesmantelvertrages Ärzte (BMV-Ä) durchgeführt werden können. Hiervon nicht betroffen sind zum Beispiel die Probatorische Sitzung nach GOP 35150 oder die psychotherapeutische Sprechstunde nach GOP 35151.
Rechenbeispiel Gesamtpunktzahl:
- In einem Quartal werden 140 GOP aus Kapitel 35 abgerechnet, die gemäß Beschreibung per Video erbracht werden können und es ergibt sich hieraus eine Gesamtpunktzahl von 121 430 Punkten. Hiervon wurden 57 GOP mit einer Gesamtpunktzahl von 47 211 Punkten per Videosprechstunde durchgeführt.
- Nach der Berechnung kann höchstens eine Gesamtpunktzahl von 36 429 Punkten per Videosprechstunde erbracht werden. Die Überschreitung dieser Punktzahl bedingt eine Reduzierung der Punktzahl um 10 782 Punkte bei den per Video erbrachten GOP.
Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten werden hierbei keine GOP gestrichen. Die Reduzierung der Gesamtpunktzahl erfolgt für alle GOP nach Kapitel 35 mit Ausnahme der Akutbehandlung, die sie per Video erbracht haben. Das zulässige Punktzahlvolumen (im Beispiel: 36 429 Punkte) wird auf diese per Video erbrachten GOP verteilt, bei der jeweiligen GOP werden die Punkte entsprechend reduziert. Das bedeutet zudem, dass es keine Änderungen an den Kontingenten gibt, sie können diese wie gewohnt erbringen.
Ausnahme Akutbehandlung (GOP 35152)
Ausgenommen von der neuen Regelung zur Obergrenze ist die GOP 35152 für die psychotherapeutische Akutbehandlung. Diese können sie weiterhin nur als Einzelleistung patientenübergreifend zu 30 Prozent per Videosprechstunde durchführen. Die GOP 35152 wird bei der Berechnung der Gesamtpunktzahl nicht berücksichtigt.
Rechenbeispiel bei Überschreitung der 30 Prozent bei der GOP 35152:
- Die GOP 35152 wird insgesamt 91-mal im Quartal abgerechnet, davon werden 32 per Videosprechstunde (GOP 35152V) durchgeführt (entspricht 35 Prozent).
- Es kann höchstens 27-mal (entspricht 30 Prozent) die Akutbehandlung per Videosprechstunde erbracht werden. Jede weitere GOP, die die Höchstgrenze überschreitet, wird abgesetzt. Hierbei werden die zeitlich letzten GOP abgesetzt.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt