Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

EBM-Änderung Juli 2022

Immuntherapie bei Erdnussallergie durchführen und abrechnen

Ab dem 1. Juli 2022 können Fachärztinnen und Fachärzte die neue Hyposensibilisierungsbehandlung bei Versicherten mit einer Erdnussallergie durchführen und abrechnen. Hierfür werden die neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) 30133 und 30134 in den Abschnitt 30.1.3 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) aufgenommen.

Ärztinnen und Ärzte der folgenden Fachgruppen können die neuen GOP abrechnen:

  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  • Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie und Lungenärztinnen und Lungenärzte
  • Kinder- und Jugendmedizin
  • Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit der Zusatzbezeichnung Allergologie

    Therapieeinleitung mit initialer Aufdosierung abrechnen

    Fachärztinnen und Fachärzte rechnen die neue GOP 30133 für die orale Hyposensibilisierung mit Palforzia® (Wirkstoff: AR101) bei der ersten Therapieeinleitung sowie bei einer erneuten erforderlichen Einleitung ab. Die Behandlung können sie bei Versicherten durchführen, die zum Beginn der Therapie zwischen vier und 17 Jahre sind. Sie können die GOP für die initiale Aufdosierung mit Angabe des Behandlungszeitpunktes bis zu viermal am Behandlungstag abrechnen. Den Behandlungszeitpunkt geben sie in der Feldkennung 5006 (Uhrzeit) an der jeweiligen GOP an; Beispiel: GOP 30133 (10:25 Uhr), GOP 30133 (10:45 Uhr).

    Zu beachten ist, dass die Nachbeobachtung der beziehungsweise des Versicherten mindestens 20 Minuten je Dosierung andauert.

    Für die letzte Gabe (fünfte Gabe mit insgesamt 6 mg Palforzia®) am Tag der initialen Aufdosierung rechnen sie die GOP 30134 ab. Auch hier ist die Angabe des Behandlungszeitpunktes erforderlich. Nach dieser Medikamenteneinnahme ist eine Beobachtung von mindestens 60 Minuten notwendig.

    Um die Therapie nach GOP 30133 und 30134 durchführen zu können, müssen Fachärztinnen und Fachärzte die Bedingungen für eine Schockbehandlung und Intubation sicherstellen

    Dosissteigerung durchführen und abrechnen

    Bei Gabe der ersten Dosis jeder weiteren Dosissteigerungsstufe rechnen Fachärztinnen und Fachärzte die neue GOP 30134 ab. Sie rechnen die GOP 30134 mit Angabe des Behandlungszeitpunktes höchstens einmal am Behandlungstag ab. Gemäß der Fachinformation muss die initiale Aufdosierung abgeschlossen sein, um mit der Dosissteigerung zu beginnen. Sie beginnen mit der Dosissteigerung möglichst am nachfolgenden Tag nach der Aufdosierung. Kann bei einer/einem Versicherten die Dosissteigerung nicht innerhalb von vier Tagen durchgeführt werden, muss eine erneute initiale Aufdosierung vorgenommen werden.

    Im Anschluss an die orale Medikamentengabe nach GOP 30134 kann die Patientin beziehungsweise der Patient die Einnahme bei guter Toleranz zuhause fortführen. Die nächste Dosissteigerungsstufe und somit nächste orale Einnahme erfolgt unter ärztlicher Aufsicht nach 14 Tagen mit erneuter Abrechnung der GOP 30134.

    Abrechnungsbeispiel einer initialen Aufdosierung mit anschließender Dosissteigerungsstufe

    Behandlungstag 1:

    GOP 30133 (Uhrzeit: 09:00 Uhr) (Dosis mit 0,5 mg Palforzia®),
    GOP 30133 (Uhrzeit: 09:20 Uhr) (Dosis mit 1 mg Palforzia®),
    GOP 30133 (Uhrzeit: 09:40 Uhr) (Dosis mit 1,5 mg Palforzia®),
    GOP 30133 (Uhrzeit: 10:00 Uhr) (Dosis mit 3 mg Palforzia®),
    GOP 30134 (Uhrzeit: 10:20 Uhr) (Dosis mit 6 mg Palforzia®)

    Behandlungstag 2 am nachfolgenden Tag:

    GOP 30134 (Uhrzeit: 14:30 Uhr) (Dosisstufe 1 mit 3 mg Palforzia®)

    Behandlungstag 3 nach 14 Tagen:

    GOP 30134 (Uhrzeit: 9:50 Uhr) (Dosisstufe 2 mit 6 mg Palforzia®)

    zuletzt aktualisiert am: 10.05.2022

    EBM-Begriffe verstehen

    Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.

    Ansprechpartner

    EBM-Hotline

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen

    Europa-Allee 90
    60486 Frankfurt

    Tel 069 24741-7777
    ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

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