Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

EBM-Änderung Januar 2023

Terminvermittlung

Ab dem 1. Januar 2023 werden durch das Inkrafttreten des GKV-Finanzstabilisierungsgesetztes (GKV-FinStG) Änderungen und Erweiterungen von bestehenden Regelungen der Terminvermittlungen durch die Terminservicestellen (TSS) und Hausärztinnen und Hausärzte notwendig. Die Zuschläge für Hausärztinnen und Hausärzte werden für die dringende Vermittlung an die Fachärztin bzw. den Facharzt angehoben. Weitere Änderungen gibt es bei den Fristen für die Berechnung der Zuschläge, wenn nach einer TSS-Vermittlung eine Behandlung erfolgt. Durch diese Änderungen erfolgt eine Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen 4.3.10 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM), Anpassungen der Leistungslegenden bei den Zuschlägen sowie Änderungen von Bestimmungen. Zudem fällt ab dem 1. Januar 2023 die Regelung der Neupatienten in den Praxen weg.

Zum 1. Januar 2023 klargestellt: Hausärztinnen und Hausärzte können auch in der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) die GOP 03008 beziehungsweise 04008 abrechnen, wenn sie einen Termin bei einer Facharztpraxis vereinbaren. Sie geben dann in ihrer Abrechnung zusätzlich zur GOP 03008 beziehungsweise 04008 die neue Pseudo-GOP 88196 an.

Änderung zum 1. April 2023

Rückwirkend zum 1. April 2023 können Ärztinnen und Ärzte weitere Leistungen, innerhalb von drei Tagen neben einer ambulanten bzw. belegärztlichen Operation abrechnen. Der erste Zähltag ist der Operationstag. Neu abrechenbar sind, unter anderem, die Zusatzpauschalen im Rahmen einer TSS-Vermittlung oder Hausarztvermittlung. Die Gebührenordnungspositionen (GOP) wurden deshalb in den Anmerkungen der Präambeln 31.2.1 Nr. 8 und 36.2.1. Nr. 4 des EBM aufgenommen.

In die Präambel 31.2.1 Nr. 8 des ambulanten Bereichs wurden alle fachgruppenspezifischen Zusatzpauschalen für die Behandlung aufgrund einer TSS-Terminvermittlung und/oder Vermittlung durch die Hausarztpraxis sowie die GOP 30740 (Überprüfung eines zur Langzeitanalgesie angelegten Plexus-, Peridural- oder Spinalkatheters und/oder eines programmierbaren und implantierten Stimulationsgerätes) und GOP 31600 (Postoperative Behandlung durch die Hausärztin bzw. den Hausarzt) aufgenommen. In die Präambel 36.2.1 Nr. 4 im belegärztlichen Bereich wurden alle fachgruppenspezifischen Zusatzpauschalen für die Behandlung aufgrund einer TSS-Terminvermittlung und/oder Vermittlung durch die Hausarztpraxis – mit Ausnahme der GOP 30705 – aufgenommen.

Zusätzlich erfolgte eine Änderung in den Präambeln 31.2.1 Nr. 8 und 36.2.1. Nr. 4 von „Versicherten- und Grundpauschalen“ in „Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen“ um klarzustellen, dass Ärztinnen und Ärzte ihre Konsiliarpauschale in dem genannten Zeitraum abrechnen können.

Änderungen zum 1. Januar 2023

Hausarztvermittlung: Terminvermittlung durch hausärztliche Praxen

Zuschläge und Suffixe im Überblick

Offene Sprechstunde und Arztgruppenfälle

zuletzt aktualisiert am: 20.07.2023

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