Telemonitoring bei Herzinsuffizienz geändert
Für das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz werden ab 1. Januar 2023 Abrechnungsausschlüsse bei der Gebührenordnungsposition (GOP) 13584 (Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels kardialem Aggregat) geändert und die Zuschläge nach den GOP 13585 und 13587 (Zuschläge zur GOP 13584 beziehungsweise13586) für das intensivierte Telemonitoring angepasst.
Fachärztinnen und Fachärzte für Kardiologie in einem Telemedizinischen Zentrum (TMZ) können neu die GOP 13585 und 13587 (Zuschläge zur GOP 13584 beziehungsweise 13586) für das intensivierte Telemonitoring auch am 24. und 31. Dezember abrechnen. Das gilt erstmalig für den 24. und 31. Dezember 2023. Bisher konnten sie die GOP nur an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ansetzen.
Zudem können sie neu die GOP 13584 (Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels kardialem Aggregat) neben den Funktionsanalysen (GOP 04411, 04413, 04415, 13571, 13573 und 13575) im Behandlungsfall abrechnen. Dadurch können Fachärztinnen und Fachärzte im TMZ, die gleichzeitig für die Patientinnen und Patienten auch die Aufgaben der primärbehandelnden Ärztin oder des primär behandelnden Arztes (PBA) wahrnehmen, die Leistungen im gleichen Behandlungsfall ansetzen.
Neu können sie im selben Behandlungsfall neben den GOP 13573 beziehungsweise 04413 (Funktionsanalyse eines Defibrillators/Kardioverters) und die GOP 13575 beziehungsweise 04415 (Funktionsanalyse eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie) die GOP 13584 für das Telemonitoring einmal im Krankheitsfall abrechnen.
Für eine Umprogrammierung oder bei nicht vorhersehbarer Inanspruchnahme (GOP 01100, 01101) können sie die GOP 13573, 04413, 13575 und 04415 weitere zweimal im Krankheitsfall neben der GOP 13584 ansetzen.
Mit dieser Änderung werden Konstellationen in der Versorgung berücksichtigt, in denen manuelle Messungen im Rahmen der Funktionskontrolle sowie Umprogrammierungen und persönliche Kontrollen des implantierten Aggregats erforderlich sind.
Genehmigung erhalten
Um die GOP 13583 bis 13587 und 40910 abzurechnen, benötigen Fachärztinnen und Fachärzte für Kardiologie eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) nach der Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) zur Rhythmusimplantat-Kontrolle. Zusätzlich benötigen sie eine Genehmigung der KVH nach der QSV Telemonitoring bei Herzinsuffizienz.
Um die GOP 04411, 04413, 04415, 13571, 13573 und 13575 abzurechnen, benötigen Fachärztinnen und Fachärzte für Kardiologie und Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder-Kardiologie eine Genehmigung der KVH nach der (QSV) zur Rhythmusimplantat-Kontrolle.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt