Matrixassoziierte autologe Chondrozytenimplantation abrechnen
Ab dem 1. Januar 2023 können Ärztinnen und Ärzte als neues Operationsverfahren bei Patientinnen und Patienten mit symptomatischen Knorpelschäden am Kniegelenk die Matrixassoziierte autologe Chondrozytenimplantation (M-ACI) abrechnen. Hierfür werden die vier neuen OPS‐Kodes 5‐801.ah, 5‐801.kh, 5‐812.8h und 5‐812.hh in den Anhang 2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) aufgenommen.
Die M-ACI kann sowohl belegärztlich stationär als auch ambulant durchgeführt werden. Sie stellt ein zweistufiges operatives Verfahren dar, bei dem die dem Kniegelenk entnommenen Knorpelzellen in einem Labor kultiviert und an eine Trägermatrix gekoppelt werden und anschließend in den Defekt im Kniegelenk reimplantiert werden. Die Entnahme und Reimplantation der Knorpelzellen erfolgt bei einer Gelenkspiegelung (Arthroskopie) oder einer kleinen operativen Eröffnung des Kniegelenks (Mini-Arthrotomie).
Für die ambulante Erbringung müssen die Vertragsärztinnen und- ärzte prüfen, ob der Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten, die Schwere des Eingriffs und etwaige Begleitoperationen eine ambulante Operation erlauben.
Die neuen Eingriffe können folgende Fachrichtungen abrechnen:
- Orthopädie und Unfallchirurgie
- Orthopädie
- Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
Informationen zur Abrechnung
Die berechtigten Fachgruppen können die GOP zu den OPS‐Kodes 5‐801.ah, 5‐801.kh, 5‐812.8h und 5‐812.hh nur bei Patientinnen und Patienten mit einem Gelenkknorpeldefekt des Kniegelenks des Schweregrads III oder IV gemäß der Klassifikation der International Cartilage Repair Society gemäß § 2 der Nr. 38 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs‐ und Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) berechnen.
Die GOP zu den OPS‐Kodes 5‐801.ah und 5‐812.8h sind nur dann berechnungsfähig, wenn die Entnahme des Knorpelgewebes in einer Einrichtung gemäß § 20b Absatz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) und unter Einhaltung der Vorschriften des Transplantationsgesetzes erfolgt.
Die Durchführung der M-ACI setzt zudem voraus, dass das für die Durchführung verantwortliche ärztliche Personal eine vom Hersteller vorgegebene Schulung in der Anwendung des jeweiligen Arzneimittels für neuartige Therapien gemäß § 3 Absatz 1 MVV-RL erhalten hat.
OPS 2023 | Seite | Bezeichnung | Kategorie | OP- Leistung | Über- wachung | Nach- be- hand- lung Über- weis. | Nach- be- hand-lung Oper-ation | Narkose | Zuschlag Förderung |
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5-801.ah | J | Offen chirurgische Operation am Gelenkknorpel und an den Menisken: Entnahme eines Knorpeltransplantates: Kniegelenk | D3 | 31/36133 | 31/36504 | 31616 | 31617 | 31/36823 | - |
5-801.kh | J | Offen chirurgische Operation am Gelenkknorpel und an den Menisken: Autogene matrixinduzierte Chondrozytentranspla ntation: Kniegelenk | D5 | 31/36135 | 31/36505 | 31618 | 31619 | 31/36825 | - |
5-812.8h | J | Arthroskopische Operation am Gelenkknorpel und an den Menisken: Entnahme eines Knorpeltransplantates: Kniegelenk | E3 | 31/36143 | 31/36504 | 31616 | 31617 | 31/36823 | - |
5-812.hh | J | Arthroskopische Operation am Gelenkknorpel und an den Menisken: Autogene matrixinduzierte Chondrozytentranspla ntation: Kniegelenk | E5 | 31/36145 | 31/36505 | 31618 | 31619 | 31/36825 | - |
Grund für die Anpassung des EBM ist, dass M-ACI zum 11. Mai 2022 in Nr. 38 Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aufgenommen wurde.
Ärztinnen und Ärzte können arthroskopische Eingriffe, die primär aufgrund der Diagnose Gonarthrose durchgeführt werden im Rahmen der M-ACI abrechnen. Hierzu wurde die vierte Bestimmung zu den Endoskopischen Gelenkeingriffen (Arthroskopien) im Unterabschnitt 31.2.5 und in der zweiten Bestimmung zum Unterabschnitts 36.2.5 des EBM angepasst.
Die den OPS‐Kodes 5‐801.ah, 5‐801.kh, 5‐812.8h und 5‐812.hh zugeordneten OP-Leistungen des Abschnitts 31.2 EBM beinhalten keine Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung der M-ACI.
Ärztinnen und Ärzte rechnen die entstehenden Sachkosten entsprechend Nr. 7.3 der Allgemeinen Bestimmungen gesondert ab.
Soweit aufgrund besonderer Umstände beide Leistungen bei einer Patientin oder einem Patienten nicht vollständig durchgeführt werden können (beispielweise bei einer Infektion), werden die anfallenden Sachkosten ebenfalls nach den Allgemeinen Bestimmungen des EBM erstattet.
In den Protokollnotizen des Beschlusses ist hinterlegt, dass das Institut des Bewertungsausschusses bis zum 31. Dezember 2024 prüft, ob eine Sachkostenpauschale in den EBM aufgenommen werden kann.
Ärztinnen und Ärzte benötigen für die Erbringung und Abrechnung von ambulanten Operationen eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) nach der Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) ambulantes Operieren nach § 135 Abs. 2 SGB V.
Für die Abrechnung der GOP 31143 und 31145 benötigen sie zusätzlich die Genehmigung der KVH nach der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen.
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die belegärztlich in einem Krankenhaus arbeiten möchten, stellen bei der KVH einen Antrag als Belegärztin bzw. Belegarzt.
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EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt