Infektionsdialysen: Abrechnung erweitert
Ärztinnen und Ärzte können ab dem 1. Januar 2023 die Kostenpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 40835 und 40836 des Abschnitts 40.14 (Kostenpauschalen bei renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsverfahren) auch bei Patientinnen und Patienten abrechnen, bei denen eine Infektion mit COVID-19 vorliegt und/oder die zur Absonderung verpflichtet sind.
- GOP 40835: Zuschlag zu den Sachkostenpauschalen 40816, 40823 oder 40825 für die Infektionsdialyse
- GOP 40836: Zuschlag zu den Sachkostenpauschalen 40815, 40817, 40818, 40819, 40824, 40826 bis 40828 für die Infektionsdialyse
Mit der Änderung der GOP 40835 und 40836 wird den gesetzlichen Anforderungen an den Infektionsschutz Rechnung getragen. Ärztinnen und Ärzte konnten bisher die GOP im Rahmen der Corona-Sonderregelungen bei Patientinnen und Patienten in Quarantäne und bei Kontaktpersonen der Kategorie I des Robert Koch Instituts (RKI) abrechnen.
Für die Berechnung der Kostenpauschalen GOP 40815 bis 40819 und 40823 bis 40828 benötigen Ärztinnen und Ärzte eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung für Blutreinigungsverfahren nach § 135 Abs. 2 SGB V.
Ab dem 1. Januar 2023 erhalten Ärztinnen und Ärzte zudem für die Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsverfahren eine höhere Vergütung. Das hat der Bewertungsausschuss in seiner 620. Sitzung beschlossen.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
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