Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

EBM-Änderung Januar 2023

Energiekosten: Zusätzliche Stromkosten erstatten lassen

Rückwirkend zum 1. Januar 2023 und befristet bis zum 31. Dezember 2023 können Arztpraxen mit besonders energieintensiven Leistungen aus den Bereichen Radiologie, Strahlentherapie und Dialyse die Erstattung von zusätzlichen Stromkosten beantragen.

Ziel der Regelung ist es, die Ausgaben aufgrund der stark gestiegenen Strompreise auszugleichen. Der Bewertungsausschuss prüft bis zum 31. Dezember 2023, ob eine Verlängerung der Regelung erforderlich ist.

Anspruchsvoraussetzungen beachten

Praxen sind zur Abrechnung zusätzlicher Stromkosten berechtigt, wenn sie in dem entsprechenden Quartal Gebührenordnungspositionen (GOP) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) aus mindestens einem der folgenden Abschnitte beziehungsweise Unterabschnitte abrechnen:

  • Unterabschnitt 25.3.2 (Hochvolttherapie)
  • Abschnitt 34.3 (CT) und/oder Abschnitt 34.4 (MRT)
  • Abschnitt 40.14 (Kostenpauschalen für die Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsverfahren)

Die zusätzlichen Stromkosten der Praxis müssen mindestens 500 Euro im Abrechnungsquartal betragen, damit die Praxis Anspruch auf Erstattung zusätzlicher Stromkosten hat.

Praxen, die im Jahr 2023 zusätzliche Stromkosten abrechnen, sind verpflichtet, die rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2026 aufzubewahren.

Selbsterklärung einreichen

Praxen reichen zum Erhalt der Erstattung bis einen Monat nach Quartalsende eine Selbsterklärung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) ein.

Um die Finanzhilfen zu erhalten, geben Praxen je Quartal die Selbsterklärung zu folgenden Zeiten ab:

  • 1/2023: bis zum 31. Mai 2023
  • 2/2023: bis zum 31. Juli 2023
  • 3/2023: bis zum 31. Oktober 2023
  • 4/2023: bis zum 31. Januar 2024

Die Selbsterklärung senden sie ausgefüllt an folgende Adresse:

  • per Post an KV HESSEN, Team Antragsverfahren, Europa-Allee 90 60486 Frankfurt
  • oder per Fax an 069 24741-68847
  • oder per Mailanhang an Antragsverfahren(at)kvhessen(.)de 

Alle ärztlichen Mitglieder, die Leistungen der Bereiche Radiologie, Strahlentherapie und Dialyse abrechnen, erhielten hierzu ein Rundschreiben.

zuletzt aktualisiert am: 14.07.2023

EBM-Begriffe verstehen

Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.

Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

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