Detailänderungen zum 1. Januar 2023
Der Bewertungsausschuss (BA) hat verschiedene Detailänderungen zum 1. Januar 2023 beschlossen.
Detailänderungen
Gynäkologinnen und Gynäkologen können die Gebührenordnungsposition (GOP) 08635 für die Stimulationsbehandlung zur Kryokonservierung von Eizellenabrechnen. Die GOP 08635 können sie einmal im Zyklusfall mit medizinischer Begründung bis zu dreimal im Zyklusfall ansetzen. Hierfür geben sie wie bisher ab dem zweiten Ansatz der GOP 08635 im Zyklusfall die medizinische Begründung im Feld „freier Begründungstext“ (Feldkennung 5009) an.
Neu: Ab 1. Januar 2023 geben sie ab dem zweiten Ansatz der GOP 08635 im Zyklusfall zusätzlich zur Begründung das Suffix S (08635S) an.
Die GOP 08635 wird dann mit 218,45 Euro (1901 Punkte) vergütet; bundeseinheitlicher Punktwert 2023 ist 11,4915 Cent. Bisher wurde auch der zweite und dritte Ansatz der GOP mit 1991 Punkten bewertet.
Mitglieder lesen die Änderung im 606. Beschluss des BA.
Nur Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde können die GOP 01904 (Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches unter medizinischer oder kriminologischer Indikation) und 01905 (Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches unter medizinischer Indikation) abrechnen. Zur Klarstellung werden die GOP 01904 und 01905 aus der Nr. 4 der Präambel 7.1 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) für Fachärztinnen und Fachärzte der Chirurgie gestrichen.
Für die Leistungen im Rahmen des Schwangerschaftsabbruches nach GOP 01902, 01904, 01905, 01906 und 01912 benötigen Ärztinnen und Ärzte eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) nach der Ultraschall-Vereinbarung.
Mitglieder lesen die Änderung im 610. Beschluss des BA.
Bei der GOP 25321 für die Bestrahlung mit einem Linearbeschleuniger bei bösartigen Erkrankungen oder bei raumfordernden Prozessen des zentralen Nervensystems werden die ICD-Kodes G20.- (primäres Parkinson-Syndrom) und G50.0 (Trigeminusneuralgie) aus der zweiten Anmerkung gestrichen. Grund ist, dass es sich hierbei nicht um raumfordernde Prozesse des zentralen Nervensystems gemäß der Legende der GOP 25321 handelt. Somit können Strahlentherapeutinnen und Strahlentherapeuten bei den Diagnosen Parkinson-Syndrom (ICD-10-GM G20.-) und Trigeminusneuralgie (ICD-10-GM G50.0) die GOP 25321 nicht mehr abrechnen.
Mitglieder lesen die Änderung im 610. Beschluss des BA.
Um die Leistungen der Strahlentherapie aus Kapitel 25 abzurechnen, benötigen Ärztinnen und Ärzte eine Genehmigung der KVH.
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die Authentifizierung von unbekannten Patientinnen und Patienten im Rahmen der Videosprechstunde nach Gebührenordnungsposition (GOP) 01444 aus dem Abschnitt 1.4 EBM weiterhin abrechnen. Die Leistung wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Es wird bis zum 30. September 2023 geprüft, ob eine Verlängerung der Befristung erforderlich ist.
Perspektivisch soll die Authentifizierung für die Videosprechstunde auf Basis von digitalen Versichertenidentitäten erfolgen. Da digitale Versichertenidentitäten zurzeit noch nicht flächendeckend zur Verfügung stehen, ist die GOP 01444 um ein weiteres Jahr verlängert worden.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 626. Sitzung.
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die GOP 01648 für die Erstbefüllung der ePA weiterhin abrechnen. Die GOP ist bis zum 31. Dezember 2023 verlängert worden.
Der Bewertungsausschuss wird spätestens zum 30. September 2023 prüfen, ob eine Anpassung der Leistung, insbesondere hinsichtlich der Bewertung, mit Wirkung zum 1. Januar 2024 erforderlich ist.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des erweiterten BA aus der 79. Sitzung.
Ab 1. Januar 2023 können Ärztinnen und Ärzte die Beobachtung und Betreuung von Patientinnen und Patienten unter parenteraler intravasaler Behandlung bei Morbus Pompe nach den GOP 01510 bis 01512 neu bei einer weiteren Enzymersatztherapie mit Avalglucosidase alfa (Medikament: Nexviadyme®) abrechnen. Neben den bereits abrechnungsfähigen Therapiemaßnahmen erfolgt die Aufnahme einer weiteren Behandlung in den EBM.
Entgegen der Ersatztherapie mit dem Wirkstoff Alglucosidase alfa ist die Behandlung mit Avalglucosidase alfa aufgrund der längeren Infusionsdauer auch über die GOP 01512 (Beobachtung und Betreuung mit einer Dauer von mehr als sechs Stunden) berechnungsfähig. Da die Infusion mit Avalglucosidase gemäß aktuell gültiger Fachinformation bis zu sieben Stunden betragen kann.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 628. Sitzung
Aufgrund von Anpassungen der Mutterschafts-Richtlinie (Mu-RL) durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ändern sich bei verschiedenen GOP die Verweise auf die Richtlinie. Im Abschnitt B erfolgte eine neue Verortung und Anpassung der Regelungen der bisherigen Nummer 4 in einer neuen Nummer 3. Gynäkologinnen und Gynäkologen beachten daher die geänderte Leistungslegende der GOP 01785 (Tokographie vor 28. Schwangerschaftswoche) und GOP 01786 (Externe kardiotokographische Untersuchung) sowie die Änderung im ersten Spiegelstrich des fakultativen Leistungsinhaltes der GOP 01780 (Planung der Geburtsleitung). Im Abschnitt F erfolgte zudem die Verortung der Regelung der bisherigen Nummer 2 jetzt neu in der Nummer 3. Bei der GOP 01815 (Untersuchung und Beratung der Wöchnerin) wird die Leistungslegende an die neue Regelung angepasst.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 627. Sitzung.
Die GOP 01645 für die Aufklärung zur Zweitmeinung wurde in die Präambel der Kinder- und Jugendmedizin (Präambel 4.1 Nr. 5) im EBM aufgenommen. Demnach können Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie seit dem 1. Januar 2023 die GOP 01645 mit dem Suffix „I" als Erstmeiner im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens zur Entfernung der Gallenblase abrechnen.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses (ergBA) aus der 89. Sitzung.
Rückwirkend zum 1. Januar 2023 wurde der obligate Leistungsinhalt der GOP 32851 (Nukleinsäurenachweis von einem oder mehreren Erregern akuter respiratorischer Infektionen) aus dem Unterabschnitt 32.3.12 des EBM angepasst. Ärztinnen und Ärzte können die GOP 32851 je Erreger abrechnen. Mit der Änderung, wird das „und“ durch ein Komma ersetzt und damit klargestellt, dass auch die Untersuchungen auf Enteroviren und Coronaviren (außer beta-Coronavirus SARS-CoV-2) je Erreger getestet und abgerechnet werden können.
Mitglieder lesen die Änderung im Teil B des 638. Beschluss des BA .
Um die GOP 32851 abzurechen, benötigen Fachärztinnen und Fachärzte eine Genehmigung der KVH nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor.
Downloads
- Beschluss Kryokonservierung BA 606 | pdf | 90 KB
- Beschluss Detailänderungen BA 610 | pdf | 98 KB
- Beschluss Authentifizierung Videosprechstunde | pdf | 47 KB
- Beschluss Morbus Pompe | pdf | 48 KB
- Beschluss ePA Erstbefüllung Verlängerung | pdf | 150 KB
- Detailänderungen Beschluss BA 627 | pdf | 52 KB
- Beschluss Zweitmeinung Cholezystektomie | pdf | 11 KB
- Änderungen GOP32851 | pdf | 47 KB
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt