Außerklinische Intensivpflege: Verordnung abrechnen
Ab dem 1. Januar 2023 können Ärztinnen und Ärzte neue Leistungen für die Verordnung und für patientenorientierte Fallkonferenzen in der außerklinischen Intensivpflege (AKI) abrechnen. Die neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) 37710, 37711 und 37720 werden in den Abschnitt 37.7 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen.
Seit dem 1. Dezember 2022 können Ärztinnen und Ärzte Leistungen für die Potenzialerhebung in der AKI nach den GOP 37700, 37701, 37704, 37705 und 37714 im Abschnitt 37.7 abrechnen.
Der Bewertungsausschuss setzt damit die Leistungen der Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI-RL) im EBM um. Bei der AKI geht es insbesondere um Patientinnen und Patienten, die zuhause, in speziellen Wohngemeinschaften oder im Pflegeheim künstlich beatmet werden oder tracheotomiert sind. Sie benötigen teilweise rund um die Uhr eine Intensivpflege. Ziel ist es, die medizinische Versorgung der Betroffenen zu verbessern und das Potenzial zur Reduzierung der Beatmungszeit bis hin zur vollständigen Beatmungsentwöhnung beziehungsweise zur Entfernung der Trachealkanüle besser auszuschöpfen sowie die Therapie zu optimieren.
Verordnung abrechnen
Die außerklinische Intensivpflege setzt eine ärztliche Verordnung voraus. Die Verordnung erfolgt nach Muster 62 Teil B inkl. Erstellung eines Behandlungsplans nach Muster 62 Teil C.
Die AKI Verordnung bei beatmeten oder trachealkanülierten Patientinnen und Patienten bedarf einer Potenzialerhebung, die zum Verordnungszeitpunkt nicht älter als drei Monate bzw. bei Patientinnen und Patienten ohne dauerhaftes Potenzial nicht älter als sechs Monate sein darf. Besteht kein Weaning‐/Dekanülierungspotenzial nach zwei Jahren und zweimal in Folge erhobener Potenzialanalyse, darf die Verordnung nicht von derselben Ärztin oder demselben Arzt durchgeführt werden wie die Potenzialanalyse. Wird zwei Jahre lang in Folge bei mindestens zwei persönlich (nicht telemedizinisch) durchgeführten Potenzialerhebungen festgestellt, dass fortgesetzt keine Aussicht auf eine Verbesserung vorliegt, können sie die Verordnung auch ohne erneute Erhebung ausstellen.
Die Erstverordnung stellen sie für einen Zeitraum von längstens fünf Wochen aus. Im Rahmen des Entlassmanagements längstens für sieben Tage. Die Folgeverordnung können sie für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten ausstellen. Bei beatmeten/trachealkanülierten Patientinnen und Patienten ohne Dekanülierungs‐/Entwöhnungspotenzial für längstens 12 Monate.
Ärztinnen und Ärzte können ab 1. Januar 2023 die neuen Leistungen für die Verordnung der AKI und für patientenorientierte Fallkonferenzen nach den GOP 37710, 37711 und 37720 abrechnen.
Übergangsregelung beachten
Ärztinnen und Ärzte sollen ab 1. Januar 2023 nach den Regelungen der neuen Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) verordnen, jedoch sind Verordnungen nach den Regelungen der Häuslichen Krankenpflege (HKP)-Richtlinie auf Muster 12 auch nach dem 31. Dezember 2022 weiterhin möglich. Damit sollen absehbare Engpässe in der Versorgung der gesetzlich Versicherten vermieden werden. In diesem Fall können sie die neuen EBM-Leistungen aus Abschnitt 37.7 aber nicht abrechnen. Die Abrechnung ist erst möglich, wenn die Verordnung auch nach der neuen AKI-RL erfolgt. Die Übergangsregelung ist gesetzlich auf den 31. Oktober 2023 befristet (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Spätestens ab 31. Oktober 2023 verlieren Verordnungen außerklinischer Intensivpflege nach den Regelungen der HKP-Richtlinie ihre Gültigkeit und es dürfen nur noch Verordnungen nach den Regelungen der neuen AKI-RL ausgestellt werden. Der gesetzliche Anspruch der Versicherten auf außerklinische Intensivpflege besteht dann nicht mehr nach § 37 SGB V „Häusliche Krankenpflege“, sondern nur noch nach § 37c SGB V „Außerklinische Intensivpflege“.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt