Ambulantes Operieren: Weiterentwicklung
Ärztinnen und Ärzte rechnen ab dem 1. Januar 2023 neue Zuschläge nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 31451 bis 31457 ab, wenn sie ausgewählte ambulante Operationen durchführen. Hierfür wird der neue Unterabschnitt 31.2.20 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. Sie können neu die GOP 31530 im unmittelbaren Anschluss an die postoperative Überwachung nach Abschnitt 31.2 des EBM bei Überschreitung der Überwachungszeit erbringen und abrechnen. Im Rahmen der Weiterentwicklung werden bei einigen Operationen Änderungen an der Bewertung sowie der Kalkulations- und Prüfzeiten vorgenommen. Der Bewertungsausschuss (BA) hat zudem die Neuaufnahme von OPS-Kodes in den Anhang 2 des EBM beschlossen. In diesem Zusammenhang wird eine neue Bestimmung für proktologische Eingriffe aufgenommen.
Neu beim ambulanten Operieren
Für Ärztinnen und Ärzte ändern sich ab dem 1. Januar 2023 verschiedene Bewertungen der GOP aus den Abschnitten 31.2 (Ambulante Operationen) und 36.2 (Belegärztliche Operationen) sowie bei den GOP 01854 (Sterilisation des Mannes), 01855 (Sterilisation der Frau), 01904 bis 01906 (Schwangerschaftsabbruch).
Alle Bewertungsanpassungen lesen sie zusammengefasst in der Übersicht.
Im Rahmen der Weiterentwicklung des ambulanten Operierens rechnen Ärztinnen und Ärzte ab dem 1. Januar 2023 die neuen Zuschläge nach GOP 31451 bis 31457 zu einem Eingriff des Abschnitts 31.2 ab, wenn sie einen der in der Leistungslegende genannten OPS-Kodes erbringen und abrechnen. Die GOP werden in den neuen Unterabschnitt 31.2.20 des EBM aufgenommen. Die Zuschläge dienen der Förderung von ausgewählten ambulanten Operationen, da hier nach wie vor zu viele Eingriffe stationär erfolgen.
Ärztinnen und Ärzte rechnen den entsprechenden Zuschlag I bis VII (GOP 31451 bis 31457) neben der OP-Leistung nach Abschnitt 31.2 ab. Den OPS-Kode geben sie in der Feldkennung 5035 (OP-Schlüssel) und 5041 (Seitenlokalisation OPS) wie gewohnt bei dem Haupteingriff an.
GOP | Kurzbeschreibung | Bewertung |
---|---|---|
31451 | Zuschlag I zu einem Eingriff des Abschnitts 31.2 bei Durchführung einer der nachfolgend genannten OPS-Kodes: | 25,63 Euro* 223 Punkte |
31452 | Zuschlag II zu einem Eingriff des Abschnitts 31.2 bei Durchführung einer der nachfolgend genannten OPS-Kodes: | 30,22 Euro* 263 Punkte |
31453 | Zuschlag III zu einem Eingriff des Abschnitts 31.2 bei Durchführung einer der nachfolgend genannten OPS-Kodes: | 41,37 Euro* 360 Punkte |
31454 | Zuschlag IV zu einem Eingriff des Abschnitts 31.2 bei Durchführung einer der nachfolgend genannten OPS-Kodes: | 93,08 Euro* 810 Punkte |
31455 | Zuschlag V zu einem Eingriff des Abschnitts 31.2 bei Durchführung einer der nachfolgend genannten OPS-Kodes: | 110,43 Euro* 961 Punkte |
31456 | Zuschlag VI zu einem Eingriff des Abschnitts 31.2 bei Durchführung einer der nachfolgend genannten OPS-Kodes: | 152,03 Euro* 1323 Punkte |
31457 | Zuschlag VII zu einem Eingriff des Abschnitts 31.2 bei Durchführung einer der nachfolgend genannten OPS-Kodes: | 220,98 Euro* 1923 Punkte |
*gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2023 11,4915 Cent
Erbringen Ärztinnen und Ärzte eine postoperative Überwachung nach den GOP 31501 bis 31507 des Abschnittes 31.3.2 EBM, rechnen sie bei einer Überschreitung der angegebenen Überwachungszeit die neue GOP 31530 bei ausgewählten Versicherten ab. Die GOP 31530 können sie je vollendete 30 Minuten zur Verlängerung der postoperativen Überwachung abrechnen. Die GOP 31501 bis 31507 und die verlängerte Nachbeobachtungszeit nach GOP 31530 dürfen in Summe nicht das Doppelte der jeweiligen postoperativen Überwachungszeit übersteigen.
Als Berechnungsgrundlage für die Nachbeobachtung gelten folgende Zeiten:
- GOP 31501: 0,5 Stunden
- GOP 31502: 1 Stunde
- GOP 31503: 2 Stunden
- GOP 31504: 3 Stunden
- GOP 31505: 4 Stunden
- GOP 31506: 6 Stunden
- GOP 31507: 8 Stunden
Abrechnungsbeispiel: Die GOP 31503 rechnen sie einmal ab und überschreiten die Überwachungszeit von zwei Stunden. Die GOP 31530 rechnen sie in diesem Fall höchstens viermal ab. (GOP 31503 = 2 Stunden und GOP 31530 viermal je vollendete 30 Minuten = 2 Stunden sind in Summe 4 Stunden)
Die GOP 31530 ist nur im Anschluss an die GOP 31501 bis 31507 berechnungsfähig bei:
- Neugeborenen, Säuglingen und Kleinkindern, Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr oder
- Patientinnen und Patienten ab dem 70. Lebensjahr mit geriatrischem Versorgungsbedarf und Frailty-Syndrom (Kombination von unbeabsichtigtem Gewichtsverlust, körperlicher und/oder gesteigerter Erschöpfung, muskulärer Schwäche, verringerter Ganggeschwindigkeit und verminderter körperlicher Aktivität) und/oder
- Patientinnen und Patienten mit einer der folgenden Erkrankungen: dementielle Erkrankungen (F00-F02), Alzheimer-Erkrankung (G30), Primäres Parkinson-Syndrom mit mäßiger bis schwerer Beeinträchtigung (G20.1) und Primäres Parkinson-Syndrom mit schwerster Beeinträchtigung (G20.2) und/oder
- operativen Eingriffen der OP-Kategorie 5 bis 7 gemäß Anhang 2 zum EBM.
Rechnen sie die GOP 31530 bei operativen Eingriffen der Kategorien 5 bis 7 ab und es liegt keine patientenbezogene Abrechnungsvoraussetzung (Aufzählungspunkte 1 bis 3) vor, ist dies in der Abrechnung medizinisch zu begründen. Die Begründung geben sie im freien Begründungstext (Feldkennung 5009) an.
Die GOP 31530 ist im Anschluss an die Erbringung der GOP 31341 bis 31347 (laserchirurgische Eingriffe), 31350 und 31351 (intraoculare Eingriffe), 31362 (phototherapeutische Keratektomie), 31364 (Hornhautvernetzung mit Riboflavin) und 31371 bis 31373 (intraoculare Eingriffe mit Medikamenteneingabe) nicht abrechenbar.
Die GOP 31530 ist 8,85 Euro wert (77 Punkte; gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2023 11,4915 Cent). Ab der fünften Leistung wird die GOP 31530 mit 68 Punkten (7,81 Euro) vergütet.
Zum 1. Januar 2023 können Ärztinnen und Ärzte zusätzlich Operationen durchführen, die bislang ausschließlich stationär möglich waren. Insgesamt 196 OPS-Verfahren werden neu in den Anhang 2 aufgenommen. Dazu gehören Operationen unter anderem aus den Bereichen Neurostimulatoren und Rhythmuschirurgie sowie arthroskopische Eingriffe. Sie können alle OPS-Verfahren im Detail in der Anlage zum Beschlussteil D des Beschlusses nachlesen.
Zusätzlich neu können Ärztinnen und Ärzte den proktologischen Eingriff nach den GOP 31172 bzw. 36172 mit dem OPS-Kode 5-490.1 nur bei Vorliegen eines periproktitischen Abszesses (ICD-10-GM K61.-) durchführen und abrechnen. Hierfür wird eine neue zweite Bestimmung in den Unterabschnitt 31.2.6 (Definierte operative visceralchirurgische Eingriffe) und eine neue zweite Bestimmung in den Unterabschnitt 36.2.6 (Definierte operative visceralchirurgische Eingriffe) im EBM aufgenommen.
Genehmigung notwendig
Ärztinnen und Ärzte benötigen für die Erbringung und Abrechnung von ambulanten Operationen eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) nach der Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren nach § 135 Abs. 2 SGB V.
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die belegärztlich in einem Krankenhaus arbeiten möchten, stellen bei der KVH einen Antrag als Belegärztin bzw. Belegarzt.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt