Die Leistungen für das Telemonitoring im TMZ (GOP 13583 bis 13587 und 40910) können nur Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie abrechnen.
Das TMZ rechnet die neue GOP 13583 für die Anleitung und Aufklärung der/des Patientin oder Patienten zu Grundprinzipien des zur Anwendung kommenden Telemonitoring, zum Gebrauch der dabei eingesetzten Geräte und zu relevanten Aspekten des Selbstmanagements gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 1 der Nr. 37 Anlage I der MVV-RL ab.
Für das kontinuierliche Telemonitoring von Patienten und Patientinnen mit kardialen Aggregaten rechnet das TMZ die GOP 13584 und bei externen Messgeräten die GOP 13586 ab. Diese sind jeweils abrechenbar für die Erfassung, Analyse und Sichtung der Daten, die Dokumentation sowie die Benachrichtigung und Abstimmung mit der/dem PBA.
Zu den GOP 13584 und 13586 kann das TMZ jeweils einen Zuschlag für ein gegebenenfalls stattfindendes intensiviertes Monitoring über die GOP 13585 und 13587 abrechnen. Das intensivierte Monitoring beinhaltet das Telemonitoring auch am Wochenende sowie an Feiertagen und erfordert eine schriftliche individuelle Vereinbarung zwischen PBA und TMZ zur Zusammenarbeit.
Die GOP GOP 13585 und 13587 kann das TMZ nur abrechnen, wenn eine medizinische Begründung der Notwendigkeit der Intensivierung des Monitorings vorliegt. Diese gibt das TMZ im freien Begründungsfeld (Feldkennung 5009) an.
Die GOP 13584 bis 13587 und 40910 kann nur ein TMZ im Laufe eines Quartals abrechnen.
Falls die/der Patientin oder Patient bereits mit einem externen Übertragungsgerät (Transmitter) versorgt wurde, das auch im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels kardialer Aggregate gemäß Nr. 37 Anlage I MVV-RL genutzt werden kann, kann kein weiterer Transmitter zu Lasten der Krankenkassen bereitgestellt werden.
Über die neue Kostenpauschale (GOP 40910) kann das TMZ die Kosten für die notwendigen Geräte für das Telemonitoring von Patienten und Patientinnen mittels externer Messgeräte (GOP 13586 und/oder 13587) abrechnen. Mit der GOP 40910 sind alle Kosten im Zusammenhang mit der Geräteversorgung der/des Patientin und Patienten durch das TMZ abgegolten.
Die im Zusammenhang mit dem Telemonitoring bei Herzinsuffizienz entstehenden Kosten für die technische Ausstattung des TMZ und für die informationstechnische Infrastruktur (inkl. Nutzungsentgelten und Lizenz- oder Leasinggebühren sowie die gesamten Kosten in Zusammenhang mit der Datenübermittlung) kann das TMZ mit Ausnahme der GOP 40910 nicht gesondert abrechnen. Diese sind Bestandteil der GOP 13583 bis 13587.
Genehmigung erhalten
Um die neuen GOP 13583 bis 13587 und 40910 abzurechnen, benötigen Kardiologinnen und Kardiologen eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) nach der Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) zur Rhythmusimplantat-Kontrolle. Zusätzlich benötigen sie eine Genehmigung der KVH nach der QSV Telemonitoring bei Herzinsuffizienz.